Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 285 — 
861. Zur Prüfung der Gesuche um Verwilligung des einjährigen Freiwilligendienstes 
(§86 37 fg.) besteht am Sitze jeder Kreisdirection unter dem Namen: 
Prüfungscommission für einjährige Freiwillige 
eine besondere Commission, welcher als ordentliche Mitglieder 
a) der Kreisdirector, als Vorsitzender, 
b) ein Regierungsrath, 
I) ein Amtshauptmann des Bezirks und 
d) zwei Stabsoffiziere 
angehören und zu welchen, wenn es sich um die & 40 bemerkten besonderen Prüfungen handelt, 
als außerordentliche Mitglieder noch 
e) der Director eines Gymnasiums oder einer Real= oder höheren Bürgerschule und 
1noch ein oder zwei Lehrer aus dergleichen Anstalten 
hinzutreten. 
Zur Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit der betreffenden Mannschaften wird der 
Commission außerdem ein höherer Militärarzt und der Medicinalrath des Bezirks oder ein 
Bezirksarzt beigeordnet. 
62. Die Mitglieder der Prüfungscommission stehen in einem collegialischen Ver- 
hältnisse. Sie sind ordentliche und außerordentliche, gleich stimmberechtigt, und giebt bei Stim- 
mengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. 
Reclamationen und Recurse gegen ihre Entscheidung finden nicht statt. 
63. In der Eigenschaft als untere Reclamationsinstanz (§J 57) hat die Aushebungs- 
behörde einen Reclamationstermin anzuberaumen und öffentlich bekannt zu machen, der als 
Schlußzeit für alle Reclamationsverhandlungen zu betrachten ist und bis zu welchem alle Re- 
clamationen anzubringen sind. 
Es ist hierzu in jedem Aushebungsbezirke der dritte Tag nach beendigtem Aushebungs- 
geschäfte festzusetzen. 
§5 64. Will daher ein Militärpflichtiger aus irgend einem Grunde auf seine Befreiung 
oder Zurückstellung Anspruch machen, oder bei der über ihn ausgesprochenen Unwürdigkeit, 
oder dem ermittelten Tüchtigkeitsgrade nicht Beruhigung fassen, so hat er dieß bis zu und mit 
dem Reclamationstermine, und zwar in letzterem spätestens bis Mittags 12 Uhr, bei Verlust 
seines Anspruchs, bei der Aushebungscommission zu bewirken und anzubringen, im Reclama- 
tionstermine selbst aber, welcher bis Nachmittags 5 Uhr steht, jedenfalls vor der Aushebungs- 
commission zu weiterer Begründung seines Anspruchs, beziehendlich zu Anhörung der von der- 
selben auf die angebrachte Reclamation ertheilten Entscheidung persönlich sich einzufinden und 
bei seinem Nichterscheinen zu gewarten, daß die ihn betreffende Entscheidung Nachmittags 5 Uhr 
als bekannt gemacht werde angesehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.