Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Sind die Geschäfte im Reclamationstermine selbst nicht vollständig zu erledigen, so kann 
die letztgedachte Frist von der Aushebungscommission bis zum nächstfolgenden Tage Nach- 
mittags 5 Uhr erstreckt werden. 
Wenn die Aushebungscommission auf die angebrachte Reclamation eine abfällige Ent- 
scheidung ertheilt, so steht dem Betheiligten dagegen der Recurs an die betreffende Kreisdirection 
offen. Will er davon Gebrauch machen, so hat er dieß bei Verlust desselben spätestens am 
zehnten Tage Nachmittags 5 Uhr vom Reclamationstermine, beziehendlich, wenn die Bescheid- 
ung nicht im Reclamationstermine selbst, sondern am nächstfolgenden Tage eröffnet worden 
ist, von letzterem an gerechnet, unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen, 
bei der Bezirksamtshauptmannschaft zu erklären. 
65. Wird der Recurs von der Kreisdirection verworfen, so ist der betreffende Mili- 
tärpflichtige berechtigt, binnen vierzehn Tagen von Bekanntmachung der Entscheidung der 
Kreisdirection an, bei der Oberrecrutirungsbehörde Beschwerde zu führen. 
Nach Ablauf der gedachten Frist eingehende Beschwerden sind nicht zu berücksichtigen, 
sowie denn auch gegen die Entscheidung der Oberrecrutirungsbehörde eine weitere Berufung 
nicht stattfindet. 
66. Militärpflichtige, deren Gestellung erst nach dem Ablaufe des Reclamations-= 
termins erfolgt (Nachgestellte), haben Reclamationen binnen acht Tagen, vom Tage der 
Bekanntmachung des Ergebnisses ihrer Gestellung an gerechnet, bei Verlust derselben bei der 
Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen. 
Gegen die darauf erfolgten abfälligen Entscheidungen, sowie gegen Entscheidungen, durch 
welche Unwürdigkeit ausgesprochen worden, steht die Recursergreifung an die Kreisdirection, 
einschließlich der weiteren Ausführung und Begründung des Recurses binnen zehn Tagen und 
die Beschwerdeführung an die Oberrecrutirungsbehörde binnen vierzehn Tagen, von Bekannt- 
machung der dieffallsigen Entscheidungen an gerechnet, offen. 
* 67. An die in den 9& 64, 65, 66 enthaltenen Fristbestimmungen sind auch Recla- 
mations= und Recursanbringen, sowie Beschwerden der Eltern, Vormünder oder sonstigen 
Angehörigen des Militärpflichtigen gebunden. 
§6 68. Befindet sich ein Militärpflichtiger während der Dauer der Aushebung noch in 
einer Criminaluntersuchung, oder sind die sonst erforderlichen Nachweisungen nicht sofort her- 
beizuschaffen, so ist die Entscheidung über dessen Würdigkeit bis zum Ausgange der Untersuch- 
ung oder bis zur Erledigung der Anstandsursachen überhaupt auszusetzen. 
An dieser Entscheidung, sowie an denen, welche Nachgestellte (§+ 66) oder überhaupt 
Aushebungsangelegenheiten betreffen, die bis zum Reclamationstermine nicht zur Erledigung 
zu bringen gewesen sind, hat außer dem Amtshauptmanne auch der im Reclamationstermine 
anwesend gewesene Militärcommissar und Gerichtsamtmann Theil zu nehmen.
	        
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