— 287 —
8 69. Kein junger Mann darf in dem Jahre, in welchem er das militärpflichtige Alter Sicherung der
(§ 3) erreicht, seinen Aufenthaltsort, auch innerhalb des Landes, ohne Vorwissen der Orts- Manhien
obrigkeit und ohne genaue Angabe des Ortes, wohin er sich wenden will, verändern. über Militär-
In dringenden Fällen ist jedoch der Ortspolizeibehörde gestattet, einem solchen jungen pflichtige.
Manne in dem erwähnten Jahre einen Paß in's Ausland bis zum achten Tage vor dem zur
persönlichen Anmeldung festgesetzten Termine gegen das Versprechen pünktlicher Rückkehr und
unter Androhung der für den Fall der Nichterfüllung des geleisteten Versprechens eintretenden
Strafen zu ertheilen, auch unter besonderen Verhältnissen diese Frist bis vier Wochen nach dem
Anmeldungstage im Gestellungsjahre zu verlängern, wenn ein Verdacht der Entweichung nicht
vorhanden, dessen pünktliche Rückkehr vielmehr die betreffende Behörde mit Zuversicht erwarten
zu können glaubt und wegen rechtzeitiger Anmeldung ausreichende Sicherheit gestellt wor-
den ist.
70. Unter gleicher Voraussetzung kann von der Ortsobrigkeit einem jungen Manne,
welcher noch nicht in das militärpflichtige Alter getreten ist, ein Paß oder Arbeitslegitimation
in das Ausland bis zum achten Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten Ter-
mine gegen das Versprechen pünktlicher Rückkehr und unter Androhung der außerdem zu ge-
warten habenden Strafen ertheilt werden.
& 71. Diejenigen Militärpflichtigen, welche in dem dazu bestimmten Termine ange-
meldet und aufgezeichnet worden sind, dürfen ohne Vorwissen und Genehmigung der Local-
behörde, von welcher sie aufgezeichnet worden, bis zu dem Gestellungstermine eine Veränderung
ihres Wohnorts nicht vornehmen und aus dem Aushebungsbezirke sich nicht wegwenden.
Dieselben kommen in der Regel in dem Bezirke zur Aushebung, in welchem sie aufgezeichnet
worden sind.
6 72. Junge Männer, die nicht mit Militärfreischeinen versehen oder doch noch nicht
ihren Dienst in der activen Armee vollendet haben, ebenso die Mannschaften der Ersatz-Reserve
innerhalb der ersten drei Jahre ihrer Reserveverpflichtung, sollen in Staats= oder Hofdienste
nicht ausgenommen werden.
73. Ebensowenig ist den in vorstehendem Paragraphen bemerkten Personen ohne be-
sondere Genehmigung der Militärbehörde die selbstständige Niederlassung und Verehelichung zu
gestatten.
74. Wegen der nicht erschienenen und als strafbar Abwesende zu betrachtenden
Militärpflichtigen sind nach jeder Aushebung von den Amtshauptmannschaften Erörterungen
anzustellen.
Zeigt es sich in Folge derselben, daß die Abwesenden in einem anderen Aushebungs-
bezirke ihrer Militärpflicht nicht Genüge geleistet haben, und ist ihr Aufenthaltsort bekannt, so
sind sie, wenn sie sich im Inlande befinden, mittelst sofortiger Requisition einzuziehen. Be-
1866. 57