Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8 69. Kein junger Mann darf in dem Jahre, in welchem er das militärpflichtige Alter Sicherung der 
(§ 3) erreicht, seinen Aufenthaltsort, auch innerhalb des Landes, ohne Vorwissen der Orts- Manhien 
obrigkeit und ohne genaue Angabe des Ortes, wohin er sich wenden will, verändern. über Militär- 
In dringenden Fällen ist jedoch der Ortspolizeibehörde gestattet, einem solchen jungen pflichtige. 
Manne in dem erwähnten Jahre einen Paß in's Ausland bis zum achten Tage vor dem zur 
persönlichen Anmeldung festgesetzten Termine gegen das Versprechen pünktlicher Rückkehr und 
unter Androhung der für den Fall der Nichterfüllung des geleisteten Versprechens eintretenden 
Strafen zu ertheilen, auch unter besonderen Verhältnissen diese Frist bis vier Wochen nach dem 
Anmeldungstage im Gestellungsjahre zu verlängern, wenn ein Verdacht der Entweichung nicht 
vorhanden, dessen pünktliche Rückkehr vielmehr die betreffende Behörde mit Zuversicht erwarten 
zu können glaubt und wegen rechtzeitiger Anmeldung ausreichende Sicherheit gestellt wor- 
den ist. 
70. Unter gleicher Voraussetzung kann von der Ortsobrigkeit einem jungen Manne, 
welcher noch nicht in das militärpflichtige Alter getreten ist, ein Paß oder Arbeitslegitimation 
in das Ausland bis zum achten Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten Ter- 
mine gegen das Versprechen pünktlicher Rückkehr und unter Androhung der außerdem zu ge- 
warten habenden Strafen ertheilt werden. 
& 71. Diejenigen Militärpflichtigen, welche in dem dazu bestimmten Termine ange- 
meldet und aufgezeichnet worden sind, dürfen ohne Vorwissen und Genehmigung der Local- 
behörde, von welcher sie aufgezeichnet worden, bis zu dem Gestellungstermine eine Veränderung 
ihres Wohnorts nicht vornehmen und aus dem Aushebungsbezirke sich nicht wegwenden. 
Dieselben kommen in der Regel in dem Bezirke zur Aushebung, in welchem sie aufgezeichnet 
worden sind. 
6 72. Junge Männer, die nicht mit Militärfreischeinen versehen oder doch noch nicht 
ihren Dienst in der activen Armee vollendet haben, ebenso die Mannschaften der Ersatz-Reserve 
innerhalb der ersten drei Jahre ihrer Reserveverpflichtung, sollen in Staats= oder Hofdienste 
nicht ausgenommen werden. 
&# 73. Ebensowenig ist den in vorstehendem Paragraphen bemerkten Personen ohne be- 
sondere Genehmigung der Militärbehörde die selbstständige Niederlassung und Verehelichung zu 
gestatten. 
&# 74. Wegen der nicht erschienenen und als strafbar Abwesende zu betrachtenden 
Militärpflichtigen sind nach jeder Aushebung von den Amtshauptmannschaften Erörterungen 
anzustellen. 
Zeigt es sich in Folge derselben, daß die Abwesenden in einem anderen Aushebungs- 
bezirke ihrer Militärpflicht nicht Genüge geleistet haben, und ist ihr Aufenthaltsort bekannt, so 
sind sie, wenn sie sich im Inlande befinden, mittelst sofortiger Requisition einzuziehen. Be- 
1866. 57
	        
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