Vergehen in
Bezug auf
Hinterziehung
der Militär—
pflicht, deren
Folgen und
Strafen.
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finden sie sich im Auslande, und zwar in einem Staate, mit welchem eine Cartel-Convention
besteht, so sind sie daselbst zu requiriren.
6 75. Dagegen sind diejenigen Abwesenden, deren Aufenthalt unbekannt, oder zwar
bekannt, aber in einem Lande stattfindet, mit welchem eine Cartel-Convention nicht besteht,
und von welchem ohne eine solche auf Reclamation (§ 74) eine Auslieferung nicht erwartet
werden darf, mittelst öffentlicher Blätter Seiten der Kreisdirectionen zur persönlichen Ge-
stellung unter dem Bemerken noch besonders vorzuladen, daß sie, wenn sie nicht alsbald sich
gestellen und über ihre Abwesenheit sich genügend zu entschuldigen vermögen, nach den gesetz-
lichen Bestimmungen als Ausgetretene werden betrachtet werden.
76. Diejenigen Militärpflichtigen, einschließlich der Ersatz-Reseroisten und der zurück-
gestellten Mannschaften, welche unterlassen haben, nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei der
Localbehörde sich anzumelden, ohne sich über die Gründe ihrer Abhaltung vollständig recht-
fertigen zu können, sind mit Gefängniß oder Handarbeit bis zu acht Tagen oder verhältniß-
mäßiger Geldbuße zu bestrafen.
& 77. Alle Diejenigen aber, welche in dem zur Aushebung und Gestellung bestimmten
Termine vor der Aushebungs-Commission sich nicht stellen und über die Gründe ihrer Ab-
wesenheit sich nicht genügend ausweisen können, sollen, sie mögen sich im In= oder Auslande
befinden, als Ausgetretene angesehen, wenn sie zu erlangen sind, aufgegriffen, und, dafern sie
dienstfähig befunden werden und das 32. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, des Rechtes
auf Loosung und einjährigen Freiwilligendienst für verlustig geachtet und mit Vorbehalt ihrer
Landwehrpflicht, anstatt zu drei-, beziehendlich vierjähriger Dienstzeit in der activen Armee
und vier-, beziehendlich dreijähriger Dienstzeit in der Reserve, zu sieben jähriger Dienstzeit
in der activen Armee eingestellt werden.
§ 78. Ein Ausgetretener, welcher zum Dienste in der activen Armee für untüchtig be-
funden wird, ist mit Gefängniß oder Handarbeit von vierzehn Tagen bis zu vier Wochen zu
bestrafen. Dieselbe Strafe und außerdem die Verpflichtung zur Zahlung einer Summe von
Drei Hundert Thalern an den Dienstaltersfond (vergl. &§ 17) tritt bei einem Ausgetretenen,
welcher bei vorhandener Tüchtigkeit seines Alters halber (vergl. § 77) für unbrauchbar zum
Dienste erachtet wird, sowie dann ein, wenn ein Ausgetretener bei seiner Wiedererlangung
zwar tüchtig, jedoch unwürdig zum Dienste befunden wird.
& 79. Wenn ein Ausgebliebener bei der angestellten Untersuchung sich vollständig zu
rechtfertigen vermag, so ist derselbe zur Anmeldung und Gestellung bei nächster Aushebung
verbindlich zu machen und bis dahin der in den §§ 69 und 71 geordneten Controle zu
unterwerfen.
Ausnahmsweise kann er jedoch auf seinen Wunsch bei befundener Tüchtigkeit auch sofort
zum Dienste angenommen werden.