Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Auch ist denselben das Bürgerrecht und überhaupt die Aufnahme in die Gemeinde, die 
sie sich nach ihrem Abschiede wählen, unentgeltlich zuzugestehen, sowie sie denn auch, wenn sie 
während ihrer Dienstzeit einem Feldzuge beigewohnt haben, eine bis zu zwanzig Thalern an— 
steigende Gratification beanspruchen dürfen. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
92. Alle Dienstgeschäfte in Aushebungsangelegenheiten von Seiten der Behörden 
und öffentlich angestellten Aerzte sind unentgeltlich zu besorgen und alle wegen in Anspruch 
genommener Befreiung erforderlichen amtlichen Zeugnisse stempelsteuer= und kostenfrei zu er- 
theilen. 
93. Den bis zum Jahre 1869 einschließlich militärpflichtig werdenden jungen Leuten 
von allgemeiner Bildung soll nach dem Ermessen der Prüfungscommission (S§& 61 fg.) der 
specielle Nachweis ihrer wissenschaftlichen Bildung, wie er nach §& 40, 41 erfordert wird, 
erlassen werden. 
94. Rückwirkende Kraft ist diesem Gesetze nur insoweit beizulegen, als es sich um 
Mannschaften handelt, die noch nicht ihrer Militärpflicht entbunden oder verabschiedet sind. 
& 95. Die beim Erscheinen dieses Gesetzes dienenden Mannschaften der activen Armee 
sind gehalten, in letzterer bis zu Beendigung einer sechsjährigen Dienstzeit fortzudienen. Die 
verlängerte active Dienstzeit wird aber an der Reservedienstzeit (& 5) abgerechnet. 
§ 96. Ebenso sind alle Stellvertreter bis zum Ablaufe ihrer Stellvertretung zum Dienste 
in der activen Armee verpflichtet und treten dieselben, wenn sie nach Beendigung ihrer Stell- 
vertretung noch nicht eine zwölfjährige Dienstzeit hinter sich haben, auf die nach diesem Ge- 
setze vorgeschriebene Zeit noch in denjenigen Theil der Armee über, welchem sie ihrem Dienst- 
alter nach, gemäß der Bestimmung dieses Gesetzes, angehören. 
§ 97. Von der Vorschrift in vorstehendem Paragraphen sind nur Diejenigen aus- 
genommen, welche für Kriegs= oder Dienstreservisten nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 1. September 1858, 89§# 82 fg. als Stellvertreter in die Armee eingetreten sind, indem 
diese Mannschaften nur bis zur Beendigung ihrer Stellvertretung dienen, dann aber entlassen 
werden sollen. 
§ 98. Auf die als Stellvertreter dienenden Mannschaften sind in Beziehung auf ihr 
Verhältniß als Einsteher noch fortwährend die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. September 
1858, § 67 bis mit 94 in Anwendung zu bringen. 
§99. Die beim Erscheinen dieses Gesetzes in der bisherigen Kriegsreserve befindlichen 
Mannschaften sind, je nach ihrem Dienstalter, auf vie zur Erfüllung einer zwölf-, beziehendlich 
elfjährigen Dienstzeit noch nöthige Zeit verbunden, in die Reserve und beziehendlich Landwehr 
6 5) überzutreten.
	        
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