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Bahnbetriebs eintreten zu lassen, die zeitweilige Benutzung eines auf dem rechten Elbufer ge—
legenen Areals als Arbeits= und Lagerplatz erforderlich; auch erscheint, damit künftige Revisionen
und Reparaturen der Brücke ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebs- vorgenommen werden
können, die eigenthümliche Abtretung eines entsprechenden Areals an die Bahnverwaltung nöthig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund
&2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen §# 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende,
theils vorübergehende Benutzung, theils bleibende Erwerbung des vorgedachten Areals in An-
wendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei dieser Expropriation zu beobachtenden Verfahrens, und der
dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der Taxatoren ist allenthalben den-
jenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie
beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836
(Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844
(Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar
1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
83. Das im 8 1 erwähnte Areal liegt in der Flur des Dorfes
Lessa.
Dresden, am 17. December 1866.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
157. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Borsdorf-Meißner Eisenbahn betreffend;
vom 20. December 1866.
Une# fernerweiter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni vorigen Jahres (Seite
478 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekanmt gemacht,
daß von der Fortsetzung der Borsdorf-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne auch die Fluren von