Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Garsebach, 
Alt- und Neu-Robschütz, 
Köttewitz, 
Roitzschen, 
Miltitz, 
Wunschwitz, 
Kottewitz, 
Mahlitzsch, und 
Rothschönberg 
betroffen werden. 
Dresden, am 20. December 1866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
158. Bekanntmachung, 
die bei Creirung der neuen fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheine dem Staats- 
schuldenbuchhalter Stböckhardt in der Person des Calculators und Buchhalter-- 
Assistenten Meiser zu gewährende Beihülfe betreffend; 
vom 21. December 1866. 
Ur das Geschäft der Creirung neuer fünfprocentiger Staatsschuldencassenscheine möglichst zu 
beschleunigen, ist der bei der Staatsschuldenbuchhalterei angestellte Calculator und Buchhalter= 
Assistent 
Ernst Gustav Meiser 
dem Buchhalter Stöckhardt daselbst einstweilen aushülfsweise beigegeben und beauftragt worden, 
an des Letzteren Statt, soweit nöthig, der Contrasignatur der Staatsschuldenscheine sich zu 
unterziehen. 
Solches wird nach § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 fg. der 
Gesetzsammlung vom Jahre 1834) zu Jedermanns Kenntniß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 21. December 1 866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Reuter.
	        
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