Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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3.Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen; 
auch bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1866 budgetmäßig zugetheilt gewesenen 
sonstigen Einnahmequellen auch im Jahre 1867 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. December 1866. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
160. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und 
Abgaben im Jahre 1867; 
vom 24. December 1866. 
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1867 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 
§ 1. An Grundsteuern sind im Jahre 1867 von jeder Steuereinheit zu erheben und 
zu berechnen: 
Drei Pfennige den 1. Februar, 
Zwei Pfennige den 1. Mai, 
Zwei Pfennige den 1. August, 
Zwei Pfennige den 1. November. 
§2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: 
ein halber Jahresbetrag den 1 5. April 1867 
ein halber Jasresbetrag den 15. October « 
BeiBeurtheilungderSteuerpflichtderContribuenten(vergl.§4desGesetzesvom 
24. December 1845, Seite 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
sind die vorgedachten Termine, der 15. April und der 15. October 1867, zum Anhalten 
zu nehmen, und es leidet folglich die Bestimmung § 42 der Verordnung vom 23. April 1850 
(Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für das Jahr 1867 in- 
soweit eine Abänderung. 
6# 3An Gewerbesteuer haben im Jahre 1867 zu entrichten: 
1866. 59
	        
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