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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
29. Stück vom Jahre 1866.
& 161. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht;
vom 24. December 1866.
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über Erfüllung der Militär—
pflicht (Seite 271 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird mit dem
Bemerken, daß wegen der Loosung (§ 4 des Gesetzes), von welcher bei den nächsten Aus-
hebungen voraussichtlich noch kein Gebrauch gemacht werden wird, sowie wegen der Ersatz-
Reserve (§ 28 des Gesetzes), später Verfügung ergehen soll, mit Allerhöchster Genehmigung
Folgendes verordnet:
§ 1. Zu Einleitung der behufs der
Ergänzung der activen Armee
nach § 31 des Gesetzes alljährlich erforderlichen Aushebung wird vor dem Eintritte der
letzteren der Bedarf an Geburtsscheinen, Geburts= und Anmeldungs= (Orts-) Listen nach den
Schema's unter I und ll durch das Kriegsministerium den Amtshauptmannschaften zugesendet
und von selbigen den Ortsobrigkeiten, Geistlichen und Anstaltsbehörden, soweit nöthig, mit
behufiger Anweisung zugängig gemacht.
§ 2. Hierbei werden den Amtshauptmannschaften zugleich die für die bevorstehende Aus-
hebung bestimmten Militärcommissarien und Militärärzte namhaft gemacht, und erhalten
hiervon die Kreisdirectionen durch Mittheilung namentlicher Verzeichnisse der betreffenden
Personen Kenntniß.
a 3.Gleichzeitig gelangt an die Amtshauptmannschaften der Bedarf an Bezirkslisten
nach dem Schema unter III, ingleichen, soweit nöthig, eine Uebersicht der gesammelten Notizen
über die
à) bereits in das Militär eingetretenen,
b) von der Militärpflicht oder von der persönlichen Gestellung dispensirten und
0) die sonst in das Auge zu fassenden jungen Leute der Jahresaltersclasse.
1866. 60