Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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& 4. Alsbald nach den im 8 2 gedachten Eröffnungen haben die Amtshauptmannschaften, 
eine jede in ihrem Bezirke, die Aushebung einzuleiten, zu dem Ende die Gestellungstage und 
Gestellungsorte, in welchen letzteren sie die zur Aushebung geeigneten Localitäten, soweit 
nöthig, unter Mitwirkung der Ortsobrigkeit auszumitteln haben, ingleichen den Reclamations— 
termin unter Vernehmung mit dem Militärcommissar und dem betreffenden Gerichtsamtmann 
(§ 57 des Gesetzes) festzusetzen und mit Hinweisung auf den Anmeldungstermin und den 
Ort, an welchem sich die Aushebungscommission am Reclamationstermine befinden wird, in 
den Localblättern ihres Bezirks, beziehendlich in dem Kreisblatte, durch zweimalige Inserirung 
bekannt zu machen. 
5. Gleichzeitig sind dem Kriegsministerium die Gestellungstage und Gestellungsorte 
nebst dem festgesetzten Reclamationstermine, sowie die erwählten Civilaushebungsärzte an- 
zuzeigen. 
§ 6. Bei Festsetzung der Gestellungstage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß selbige sich, 
soweit thunlich, aneinander reihen, und das Aushebungsgeschäft selbst etwa vier Wochen und 
spätestens sechs Wochen nach dem Anmeldungstermine beginnen kann. 
& 7. Die Ortsobrigkeiten sind unter Bezugnahme auf den Anmeldungs-, Gestellungs- 
und Reclamationstermin wegen Besorgung der Anmeldung und Gestellung der solcher unter- 
worfenen Mannschaften und der ihnen sonst dabei obliegenden Verrichtungen mit besonderer 
Anweisung zu versehen. 
6#. Sobald dieß geschehen, haben die Ortsobrigkeiten, unter Hinweis auf die in 6§ 76, 
77 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, die nöthigen Aufforderungen zur Anmeldung, be- 
ziehendlich zur Gestellung der Militärpflichtigen mit Einschluß der zurückgestellten und der zu 
den ersten drei Altersclassen der Ersatz-Reserve gehörigen Mannschaften (§J 30 des Gesetzes), 
sowie, was die nächste, auf die im Jahre 1866 militärpflichtig Gewordenen sich beziehende 
Aushebung anlangt, der zur bisherigen Dienst-Reserve gehörigen Mannschaften, der letzteren 
nach Maßgabe § 100 des Gesetzes zu erlassen, sowie wegen Aufzeichnung derselben und 
rechtzeitiger Einreichung der Anmeldungslisten das Erforderliche in Obacht zu nehmen. 
89. Bei der unter den 
Behörden für das Aushebungsgeschäft 
im § 57 des Gesetzes aufgeführten Aushebungscommission führt der Bezirksamtshauptmann, 
in den Schönburgischen Receßherrschaften der Vorstand der Gesammtcanzlei, den Vorsitz und 
das Actendirectorium. 
Von demselben sind alle in Folge von Beschlüssen oder Entscheidungen der Aushebungs- 
commission und sonst nöthig werdende Verfügungen zu erlassen, auch alle berichtliche Anzeigen 
zu erstatten.
	        
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