Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8 10. Die Bestimmung der Offiziere zu Mitgliedern der Aushebungscommissionen, 
sowie der den letzteren beizugebenden Militärärzte erfolgt durch das Kriegsministerium. Die 
Function des richterlich befähigten Commissionsmitglieds im Reclamationstermine (S 57 des 
Gesetzes) hat in Städten, welche gleichzeitig Sitz eines Bezirksgerichts und eines Gerichts— 
amts sind, der Vorstand des Gerichtsamts, in der Stadt Leipzig der Vorstand des Gerichts- 
amts Leipzig I zu übernehmen. Wenn im einzelnen Falle locale Verhältnisse diese Be- 
stimmung nicht anwendbar erscheinen lassen, so hat der betreffende Amtshauptmann an das 
Kriegsministerium Anzeige zu erstatten und wegen Zuziehung eines anderen richterlich befähigten 
Beamten Vorschläge zu eröffnen. 
11. Wird ein Commissionsmitglied auf Zeit behindert, an dem Aushebungsgeschäfte 
Theil zu nehmen, so hat, was den Militärcommissar anlangt, dieser wegen Abordnung eines 
Stellvertreters an das Kriegsministerium alsbald Meldung zu machen, der Gerichtsbeamte 
dagegen den ihm in seinem Amte verfassungsmäßig zugeordneten Stellvertreter für sich ein- 
treten zu lassen, der Amtshauptmann endlich an die Kreisdirection behufs der Abordnung eines 
ihrer Mitglieder Anzeige zu erstatten. 
Tritt die Behinderung eines Commissionsmitglieds nur für einen Tag und überhaupt 
so unerwartet ein, daß abhülfliche Vorkehrungen in der vorbemerkten Maße nicht getroffen 
werden können, so ist für und an die Stelle des Amtshauptmanns der Gerichtsbeamte des 
Ortes, an welchem die Aushebung stattfindet, für den Militärcommissar aber, soweit thunlich, 
ein anderer Offizier durch Vernehmung mit dem nächsten Parteicommandanten herbeizuziehen. 
Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß auch in dieser Zwischenzeit zwei Beamte als 
Commissarien fungiren. 
Für die Reclamationsverhandlungen ist die Anwesenheit aller drei Commissionsmitglieder 
oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Gestattet die Kürze der Zeit nicht, um Abordnung von 
Stellvertretern in der oben zuerst angegebenen Weise nachzusuchen, so kann der Amtshaupt- 
mann den nächsten richterlich befähigten Beamten des Bezirks für sich eintreten lassen, der 
Militärcommissar aber ebenfalls wieder an den nächsten Parteicommandanten wegen Abordnung 
eines Stellvertreters sich wenden, und führt in einem solchen Falle bei Abwesenheit des Amts- 
hauptmanns der Gerichtsbeamte des Reclamationsorts das Directorium. 
* 12. Die Furctionen als Civilaushebungsärzte haben auf amtshauptmannscheftliche 
Veranlassung in der Regel die Bezirksärzte zu übernehmen. In deren Ermangelung, oder 
bei eintretenden Behinderungen bleibt dem betreffenden Amtshauptmanne nachgelassen, einen 
anderen Civilarzt mit diesen Geschäften zu beauftragen und denselben dazu besonders in Pflicht 
nehmen zu lassen. Die Civilaushebungsärzte sind durch die Amtshauptleute mit der ärzt- 
lichen Instruction für Aushebungen bekannt zu machen und haben solche ebenso, wie die Militär- 
ärzte, bei Untersuchung der Diensttüchtigkeit der gestellten Mannschaften zur Richtschnur zu 
nehmen. 
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