Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Lebensalters, der Lebensverhältnisse und Geburtsorte der sich anmeldenden Mannschaften Be— 
dacht zu nehmen. Befinden sich unter denselben solche Individuen, welche wegen begangener 
Verbrechen mit Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder Gefängnißstrafe belegt worden, oder als Vaga- 
bonden zu betrachten sind, so ist in der Anmeldungsliste Das, was hierüber bekannt worden, 
anzumerken. Zur Erlangung der nöthigen Kenntniß über die Lebensverhältnisse solcher Mili- 
tärpflichtigen, welche im Anmeldungsorte nicht einheimisch sind, sondern sich nur vorübergehend 
daselbst aufhalten, ist Einsicht in deren Pässe, Dienstbücher, beziehendlich Arbeits= oder sonstige 
Legitimationen zu nehmen. 
& 27. Die Nachweisung des Lebensalters ist auf folgende Weise zu bewirken: 
a) Ueber die im Orte selbst geborenen Mannschaften, welche im Jahre der Aushebung das 
2u0. Lebensjahr zurücklegen, haben die geistlichen Behörden die unentgeltliche Ab- 
fassung von Geburtslisten nach dem § 1 erwähnten Schema unter I durch Aus- 
füllung der ersten bis mit vierten Rubrik zu besorgen. Sie haben diese Listen für 
jeden Ort besonders zu fertigen und für die nächste, d. h. für die Aushebung der 
im Jahre 1846 geborenen und im Jahre 1866 militärpflichtig gewordenen Mann- 
schaften 
den 12. Januar 1867, 
für die künftigen Aushebungen aber den 12. September jeden Jahres an die Local= 
behörden abzugeben, von welchen die fünfte und sechste Rubrik auszufüllen ist; 
b) die in anderen Orten des Inlands geborenen militärpflichtigen Mannschaften haben 
ihr Lebensalter durch die gesetzlich eingeführten Geburtsscheine, und die im Auslande 
geborenen durch Taufzeugnisse nachzuweisen. 
& 28. Wenn die das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden wahrnehmen, daß 
militärpflichtige Mannschaften verschwiegen, oder falsche Nachrichten gegeben worden sind, so 
haben sie Solches, sowie Das, was darauf verfügt worden ist, in den Listen zu bemerken, um 
sich hierdurch gegen mögliche Vertretungen zu sichern. 
§29. Ebenso haben Dieselben aber auch durch Erinnerungen dahin zu wirken, daß aus 
Versehen unterbliebene Anmeldungen noch nachträglich bewirkt und dadurch die Ortslisten zu 
möglichster Vollständigkeit gebracht werden. 
630. Wegen solcher Individuen, deren Staatsangehörigkeit (§& 1, 2 des Gesetzes) 
zweifelhaft erscheint, sind von den Ortsobrigkeiten sofort Erörterungen anzustellen, und es ist, 
wie dieß geschehen, in den Listen anzumerken, der Stand der Sache aber längstens am Ge- 
stellungstage der Commission anzuzeigen. 
#31. Besondere Aufmerksamkeit und Genauigkeit ist auf die Ausfüllung der beiden 
letzten Spalten der Geburtslisten zu verwenden und deshalb über den Aufenthalt der im Orte
	        
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