Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Entscheidung des Kriegsministeriums vorbehalten, und es ist deshalb an dasselbe in vorkom— 
menden Fällen von den betreffenden Behörden gutachtlicher Bericht, beziehendlich Vortrag zu 
erstatten. 
& 42. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ärztliche Untersuchung der Mann- 
schaften im Beisein eines Mitglieds der Commission ersolgt. Außerdem sind nur diejenigen 
Personen zuzulassen, welche dabei amtlich zu concurriren haben. Uebrigens ist dieselbe auf 
diejenigen Mannschaften zu beschränken, welche wenigstens 67 Zoll messen (§ 14 des Gesetzes). 
Mannschaften unter diesem Maße sind sofort zu entlassen. 
43. Damit die ärztliche Untersuchung während der Tageszeit und mit der erforder- 
lichen Genauigkeit vorgenommen werden kann, haben die Amtshauptmannschaften Vorkehrung 
zu treffen, daß in der Regel und, soweit nur irgend thunlich, die Zahl der täglich zu unter- 
suchenden Mannschaften 120 nicht übersteige. 
§ 44. Mannschaften, über deren Diensttüchtigkeit die Aushebungsärzte zweifelhaft, oder 
unter sich verschiedener Meinung sind, oder bei welchen die Commission ein weiteres ärztliches 
Gutachten für nöthig erachtet, sind zur nochmaligen Untersuchung und Ertheilung eines ärzt- 
lichen Gutachtens an den Generalstabsarzt abzusenden und werden dabei Letzterem von der 
Commission mittelst vorzulegenden Protocolls die Gründe speciell mitgetheilt, welche zu der 
anderweiten Untersuchung Veranlassung gegeben haben. Nach dem Eingange dieses Gutachtens 
wird die Commission behufige Entschließung fassen, nach Befinden Entscheidung ertheilen. 
§ 45. Dergleichen Mannschaften haben während dieser Zeit ordonnanzmäßig Unter- 
kommen und Verpflegung zu erhalten. 
§ 46. Auf den von der Commission den für das Untersuchungsgeschäft mit besonderer 
Instruction (§ 12) versehenen Aushebungsärzten nach dem Schema unter IV vorzulegenden, 
zuvor gehörig ausgefüllten Befundscheinen (Visitationszetteln) haben die Aerzte das Resultat 
der ärztlichen Untersuchung nach Anleitung § 34 des Gesetzes, unter specieller Angabe der 
Ursachen der zur Zeit vorhandenen Untauglichkeit oder der Untüchtigkeit zu bemerken, auch die 
dießfallsigen Bemerkungen mittelst eigenhändiger Unterschrift zu vollziehen. Das Resultat der 
Messung ist von der Commission auf die Visitationszettel aufzutragen. 
*& 47. Von den Visitationszetteln werden die Resultate der Messung und der ärztlichen 
Untersuchung mit den Worten „tüchtig“, „zur Zeit untauglich“, „untüchtig", „untermäßig“ 
ohne weitere specielle Erläuterungen in die Bezirksliste, sowie auf die Geburts= und Gestell- 
scheine übergetragen, die Visitationszettel aber, nach den vorangegebenen Classen des Dienst- 
tüchtigkeitsstands geordnet, den Protocollen (6 35) als Unterlagen beigefügt. 
Bei den Tüchtigen hat der Militärcommissar anzumerken, zu welcher Truppengattung sie 
sich eignen. 
1866. 61
	        
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