Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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& 48. Sollte sich bei der Gestellung unbedingte Dienstuntüchtigkeit sofort nach dem 
Augenscheine ergeben, so bleibt dem Ermessen der Commission überlassen, Befreiung vom 
Militärdienste ohne vorherige ärztliche Untersuchung auszusprechen. 
§ 49. Für die in den Landesversorgungsanstalten, sowie in der Blindenanstalt und 
dem Taubstummeninstitute zu Dresden aufgezeichneten Individuen sind nach den Notizen der 
Aufzeichnungslisten deren Geburtsscheine mit Befreiungsbescheinigungen zu versehen, oder, so- 
weit nöthig, besondere Befreiungsscheine auszustellen und solche an die betreffenden Anstalten 
abzugeben. 
*50. Die Untersuchung der in den Landes-Straf= und Correctionsanstalten aufgezeich- 
neten militärpflichtigen Detinirten erfolgt noch vor dem Eintritte der Mannschaftsgestellung in 
diesen Anstalten selbst durch die Anstaltsärzte und die zur Aushebung beorderten Militärärzte 
unter Concurrenz und Leitung der Anstaltsbehörden. 
Die Militärärzte haben sich zu diesem Behufe bei Letzteren persönlich zu melden, durch 
Production der erhaltenen amtshauptmannschaftlichen Veranlassung (SI 36) und der ihnen 
dabei zugegangenen Anmeldungslisten zu legitimiren und nach erfolgter Untersuchung diese 
Anmeldungslisten, nachdem solche zuvor von den Anstaltsbehörden mit der Bemerkung, daß 
und wann die Mannschaftsuntersuchung stattgefunden habe, versehen worden sind, nebst den 
ausgefüllten Visitationszetteln an die betreffenden Amtshauptmannschaften zurückzugeben. 
8 51. Wenn bei den Gerichtsbehörden inhaftirte und deshalb nicht zur Gestellung ge- 
kommene Militärpflichtige nach beendigter Aushebung an Straf= und Correctionsanstalten in 
Folge richterlicher Entscheidungen abgeliefert werden, so ist von derjenigen Amtshauptmann- 
schaft, bei welcher die Gestellung hätte stattfinden sollen, Einleitung zu treffen, daß die Dienst- 
tüchtigkeit derselben in der Anstalt bei der nächsten, nach § 50 vorzunehmenden ärztlichen Unter- 
suchung oder, wenn deren Entlassung aus der Anstalt inzwischen wieder erfolgt, in der § 57 
angegebenen Weise ermittelt werde. 
*52. Alle auf Grund § 10 des Gesetzes zurückgestellte Mannschaften haben sich bei 
der alljährlichen Aushebung wieder mit zu gestellen, und sich der Ueberweisung an das Mili- 
tär, oder, wenn sie um weitere Zurückstellung gebeten haben (§ 22), der Bescheidung darauf 
zu gewärtigen. 
Bei Prüfung der Gesuche um weitere Zurückstellung nach 6 10 des Gesetzes ist mit Be- 
rücksichtigung der in 66 58 fg. enthaltenen Vorschriften von den Aushebungsbehörden mit 
größter Vorsicht zu verfahren. Bei irgend sich ergebenden Zweifeln sind derartige Gesuche 
zurückzuweisen. 
& 33. Bei den im § 11 des Gesetzes bezeichneten Individuen kann der Vorbehalt spä- 
terer Erklärung über den Eintritt in die Armee keinen Grund zur Aussetzung der ärztlichen 
Untersuchung abgeben und eben so wenig letztere der Berechtigung zu obigem Vorbehalte Ein-
	        
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