Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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trag thun. Wenn zu deren Einstellung in das Militär nach dem Ablaufe der Zurückstellungs- 
frist zu verschreiten ist, so bleibt solche von dem Erfolge einer nochmaligen ärztlichen Unter- 
suchung abhängig. Diese kann, dafern der mit Frist Zurückgestellte bei deren Ablaufe in 
einem anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirke, als wo er zurückgestellt worden, sich aufhält 
und seine Erklärung daselbst abgiebt, auch in diesem vorgenommen, auch kann, nach Befinden, 
Befreiungsbescheinigung ertheilt, sowie mit Ueberweisung an das Militär verfahren werden, 
die betreffende Amtshauptmannschaft hat aber derjenigen, bei welcher die Zurückstellung wegen 
Berufsbildung erfolgt ist, alsbald Nachricht zu geben (§ 80). 
#54. Zu Militär-Krankenwärtern sind, soweit thunlich, nur solche Militärpflichtige 
auszuheben, welche, die Qualification dazu vorausgesetzt, sich freiwillig entschließen, als Kranken- 
wärter zu dienen. 
55. Alle nicht angemeldete und nicht sistirte, oder zwar angemeldete, jedoch ohne 
ausreichende Entschuldigung bei der Gestellung ausgebliebene Mannschaften sind zur Auf- 
nahme in die Absentenlisten zu verweisen (§ 82). 
6 56. Die bei der Untersuchung tüchtig befundenen Mannschaften, soweit nicht deren 
Zurückstellung eingetreten ist, sind unter nochmaliger Eröffnung der Reclamationsfrist entweder 
sofort oder spätestens am Schlusse jeder Tagesexpedition an den Militärcommissar zu über- 
weisen, von diesem mit der Truppengattung, zu welcher sie sich eignen, bekannt zu machen, 
und alsdann nach abgenommenem Handschlage bis auf Ordre zum Eintreffen bei ihrer Truppen- 
abtheilung in ihren Aufenthaltsort einstweilen zu entlassen und zu beurlauben. 
Ebenso sind die zurückgestellten Mannschaften, ingleichen die zur Zeit Untauglichen und 
die künftig in die Ersatz-Reserve zu versetzenden Mannschaften bei ihrer Entlassung auf ihre 
anderweite Anmeldungs= beziehendlich Gestellungspflicht noch besonders hinzuweisen. 
6&57. Wenn in der Zwischenzeit von einer Aushebung zu der anderen in einem amts- 
hauptmannschaftlichen Bezirke eine ärztliche Untersuchung nöthig wird, so ist selbige auf Ver- 
anlassung der Amtshauptmannschaft durch einen oberen Militärarzt der nächsten Garnison und 
den betreffenden Bezirksarzt vorzunehmen. 
658. Die nach § 59 b des Gesetzes den Aushebungscommissionen obliegende 
Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungs- und 
Zurückstellungsgründe 
ist, insoweit sie nicht schon während der Mannschaftsuntersuchung hat erfolgen und erledigt 
werden können, im Reclamationstermine vorzunehmen und spätestens an dem darauf nächst- 
folgenden Tage (§ 64 des Gesetzes) Bescheid auf die erhobenen Reclamationen zu ertheilen. 
Bei der Bescheidsertheilung, welche, soweit möglich, mündlich zu geschehen hat, sind die 
Beschiedenen zugleich auf die gesetzlich bestimmte Recursfrist (&J 64 des Gesetzes) ausdrücklich 
hinzuweisen. 
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