— 314 —
gründen; eine blose amtliche Beglaubigung gemeinderäthlicher oder ortsgerichtlicher Atteste ist
als ausreichend nicht anzusehen.
866. Die
Ueberweisung
der zum sofortigen Eintritte in die Armee bestimmten Mannschaften an den Militärcommissar
geschieht theils definitiv, theils provisorisch mittelst auszuhändigender Nationale (nationaliter).
§ 67. Definitiv zu überweisen sind für jetzt und, so lange nicht eine Loosung statt-
findet, alle Tüchtige, mit Ausnahme der nach §#§ 10, 11 des Gesetzes Zurückgestellten
und der § 68 unter b, c aufgeführten Mannschaften.
6 68. Eine provisorische Ueberweisung findet statt
a) bei Denjenigen, welche durch Krankheit an der Gestellung behindert worden sind,
b) bei noch unentschiedener Würdigkeit, oder wegen eingewendeten Recurses, und
C) wenn die Einstellung in das Militär noch von der Entscheidung des Generalstabsarztes
abhängig ist (S 44).
*69. Sind provisorisch überwiesene Mannschaften nachträglich in das Militär einzu-
stellen, so hat die definitive Ueberweisung derselben durch die betreffenden Amtshauptmann-
schaften mittelst besonderen, an das Kriegsministerium zu erstattenden Berichts, unter Beifügung
der Geburts= oder Gestellscheine, auf welchen die Abgabe an das Militär zu bemerken ist, zu
erfolgen.
70. Ist ein wegen Krankheit provisorisch Ueberwiesener bei seiner nachträglichen Ge-
stellung untüchtig befunden, oder auf Grund §§ 10 oder 11, oder wegen zeitlicher Untaug-
lichkeit nach § 35 des Gesetzes zurückgestellt worden, oder hat eine provisorische Ueberweisung
überhaupt aus irgend einem Grunde ihre Erledigung gefunden, so ist von der Bezirksamts-
hauptmannschaft ebenfalls alsbald Anzeige darüber an das Kriegsministerium zu erstatten, die
betreffenden Mannschaften aber sind, insoweit sie nicht wegen Untüchtigkeit mit Freischein zu
versehen, ihrer anderweiten Anmeldungs= und Gestellungsverpflichtung halber gehörig zu
bedeuten.
§# 1. Die Geburtsscheine der definitiv überwiesenen Mannschaften oder, wenn sie sich
von ihrem Geburtsorte aus gestellt haben, die für selbige nach dem Schema unter V ausge-
fertigten Gestellscheine sind mit der darauf gebrachten Bemerkung der Abgabe an das Militär
dem Militärcommissar mit zu übergeben, die der provisorisch überwiesenen Mannschaften aber
einstweilen zurückzubehalten, die der übrigen zur Gestellung gekommenen Mannschaften dagegen
nach vorgängiger gehöriger Ausfüllung, unter Beifügung eines Namensverzeichnisses der defini-
tio und provisorisch überwiesenen Individuen, den betreffenden Obrigkeiten zu übersenden.