Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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gründen; eine blose amtliche Beglaubigung gemeinderäthlicher oder ortsgerichtlicher Atteste ist 
als ausreichend nicht anzusehen. 
866. Die 
Ueberweisung 
der zum sofortigen Eintritte in die Armee bestimmten Mannschaften an den Militärcommissar 
geschieht theils definitiv, theils provisorisch mittelst auszuhändigender Nationale (nationaliter). 
§ 67. Definitiv zu überweisen sind für jetzt und, so lange nicht eine Loosung statt- 
findet, alle Tüchtige, mit Ausnahme der nach §#§ 10, 11 des Gesetzes Zurückgestellten 
und der § 68 unter b, c aufgeführten Mannschaften. 
6 68. Eine provisorische Ueberweisung findet statt 
a) bei Denjenigen, welche durch Krankheit an der Gestellung behindert worden sind, 
b) bei noch unentschiedener Würdigkeit, oder wegen eingewendeten Recurses, und 
C) wenn die Einstellung in das Militär noch von der Entscheidung des Generalstabsarztes 
abhängig ist (S 44). 
*69. Sind provisorisch überwiesene Mannschaften nachträglich in das Militär einzu- 
stellen, so hat die definitive Ueberweisung derselben durch die betreffenden Amtshauptmann- 
schaften mittelst besonderen, an das Kriegsministerium zu erstattenden Berichts, unter Beifügung 
der Geburts= oder Gestellscheine, auf welchen die Abgabe an das Militär zu bemerken ist, zu 
erfolgen. 
70. Ist ein wegen Krankheit provisorisch Ueberwiesener bei seiner nachträglichen Ge- 
stellung untüchtig befunden, oder auf Grund §§ 10 oder 11, oder wegen zeitlicher Untaug- 
lichkeit nach § 35 des Gesetzes zurückgestellt worden, oder hat eine provisorische Ueberweisung 
überhaupt aus irgend einem Grunde ihre Erledigung gefunden, so ist von der Bezirksamts- 
hauptmannschaft ebenfalls alsbald Anzeige darüber an das Kriegsministerium zu erstatten, die 
betreffenden Mannschaften aber sind, insoweit sie nicht wegen Untüchtigkeit mit Freischein zu 
versehen, ihrer anderweiten Anmeldungs= und Gestellungsverpflichtung halber gehörig zu 
bedeuten. 
§# 1. Die Geburtsscheine der definitiv überwiesenen Mannschaften oder, wenn sie sich 
von ihrem Geburtsorte aus gestellt haben, die für selbige nach dem Schema unter V ausge- 
fertigten Gestellscheine sind mit der darauf gebrachten Bemerkung der Abgabe an das Militär 
dem Militärcommissar mit zu übergeben, die der provisorisch überwiesenen Mannschaften aber 
einstweilen zurückzubehalten, die der übrigen zur Gestellung gekommenen Mannschaften dagegen 
nach vorgängiger gehöriger Ausfüllung, unter Beifügung eines Namensverzeichnisses der defini- 
tio und provisorisch überwiesenen Individuen, den betreffenden Obrigkeiten zu übersenden.
	        
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