Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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lichen Vorladung zu verschreiten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Vorladung für 
die nächste Aushebung, wo möglich, im Monat October 1867, künftighin dagegen, wo 
möglich, im Monat Juli erfolgen kann. Dem Kriegsministerium wird alsbald darnach ein 
Verzeichniß der vorgeladenen Individnen mitgetheilt und jeder Amtshauplmannschaft die ein- 
gereichte Absentenliste unter behnfiger Bescheidung wieder zugängig gemacht. 
8 85. Zu dem gewöhnlichen 
freiwilligen Eintritte 
in die Armee (im Gegensatze zum einjährigen Freiwilligendienste 88 38 fg. des Gesetzes), 
wenn er außer der Aushebungszeit stattfindet, ist eine schriftliche Ueberweisung derjenigen 
Amtshauptmannschaft erforderlich, in deren Bezirke der freiwillig Eintretende sich wesentlich 
aufhält. 
& 86. Diese Ueberweisung muß die Erklärung enthalten, daß der Aufnahme in den 
Militärdienst kein Hinderniß entgegensteht. 
& 7. Jeder junge Mann, welcher beabsichtigt, freiwillig in den Militärdienst einzu- 
treten, hat sich daher bei der Amtshauptmannschaft seines Aufenthaltsorts (§ 85) persönlich 
zu melden und die nach § 36 des Gesetzes erforderlichen Nachweisungen beizubringen. 
888. Findet die Amtshauptmannschaft diese Nachweisungen nicht ausreichend, so hat 
sie deren Vervollständigung anzuordnen und, sobald diese erfolgt ist, die Untersuchung der 
Diensttüchtigkeit einzuleiten (§+ 57). 
#9. Nach beigebrachter Diensttüchtigkeit ist die Ueberweisung auszustellen und dem 
Nachsuchenden zur Abgabe an die Commandobehörde, bei welcher derselbe sich zur Auf- 
nahme zu melden beabsichtigt, auszuhändigen, oder, nach Befinden, an selbige unmittelbar ab- 
zusenden. 
§ 90. Wenn ein zum freiwilligen Eintritte in den Militärdienst sich meldender junger 
Mann als Signalist oder Tambour Aufnahme zu erlangen wünscht, so ist zwar Seiten der 
Amtshauptmannschaft von der Ermittelung der zur Diensttüchtigkeit miterforderlichen gesetz- 
lichen Körperlänge abzusehen, jedenfalls aber die Schlußbestimmung von § 36 des Gesetzes 
im Auge zu behalten, und unter allen Umständen ohne weitere Erörterung die Ueberweisung 
dann zu versagen, wenn der Betreffende aus der Schule noch nicht entlassen sein sollte. 
§91. Defern im einzelnen Falle ein Freiwilliger, der noch militärpflichtig ist, sich 
unmittelbar und ohne amtshauptmannschaftliche Ueberweisung bei einer Commandobehörde 
meldet und um Aufnahme nachsucht, so kann zwar dieselbe zu Abkürzung des Verfahrens die 
Diensttüchtigkeitsuntersuchung vornehmen lassen, sie hat jedoch, wenn der Ansuchende tüchtig 
befunden worden, denselben an die betreffende Amtshauptmannschaft zu verweisen, bei selbiger 
1866. 62 «
	        
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