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die Ueberweisung zu veranlassen und bis zu deren Eingange mit der definitiven Aufnahme des
Freiwilligen Anstand zu nehmen.
§ 92. Ueber die außer der Aushebungszeit als Freiwillige oder Nachgestellte an das
Militär abgegebenen Mannschaften haben die Amtshauptmannschaften mit dem Ablaufe eines
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jeden Vierteljahrs in tabellarischer Form Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten.
§& 93. Wollen Reservisten und Landwehrmänner oder bereits verabschiedete Soldaten
(* 52 des Gesetzes) wieder in die active Armee eintreten, so haben selbige ihre dießfallsigen
Gesuche, und zwar die Reservisten und Landwehrmänner bei ihrer Commandobehörde, die Ver-
abschiedeten aber bei der Commandobehörde derjenigen Truppenabtheilung, bei welcher sie auf-
genommen zu werden wünschen, anzubringen. Das von denselben nach § 36 des Gesetzes
gleichzeitig mit beizubringende Führungsattest ist ihnen von ihrer Ortsobrigkeit unentgeltlich
auszustellen.
94Die Anmeldung zum
einjährigen Freiwilligendienste
darf bei der Kreisprüfungscommission auch schon vor dem Eintritte in das militärpflichtige
Alter, jedoch nicht früher als im Laufe desjenigen Jahres erfolgen, in welchem der Betreffende
das 1 8. Lebensjahr zurücklegt.
6#95. Die Prüfungscommission hat wenigstens vier Wochen vor dem im § 39 des
Gesetzes bemerkten Termine unter Hinweisung auf die an der angezogenen Gesetzesstelle ent-
haltenen Bestimmungen zu der Anmeldung in zwei öffentlichen Blättern, und zwar in der
Leipziger Zeitung und einem Localblatte, aufzufordern, diese Aufforderung auch einige Tage
vor diesem Termine noch einmal zu wiederholen.
Für die nächste, die Militärpflichtigen vom Jahre 1866 betreffende Aushebung sollen
die vorstehend angegebenen Fristen nicht festgehalten und Anmeldungen zum einjährigen frei-
willigen Dienste bis zum Anmeldungstermine selbst, mithin bis zum
1. Februar 1867
angenommen werden.
696. Der Anmeldung selbst sind als Ausweis für die beanspruchte Berechtigung in
allen Fällen die nöthigen Zeugnisse, in den Fällen von § 40 des Gesetzes unter gleich-
zeitiger Erbietung zu Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung, beizulegen. Auch ist dabei zu-
gleich die Waffengattung, zu welcher der betreffende Mann versetzt zu werden wünscht, zu
bezeichnen.
§ 97. In Hinsicht auf die Person des Betreffenden ist sodann von der Prüfungs-
commission durch Prüfung der zu diesem Behufe vorgelegten Zeugnisse u. s. w. zuvörderst
festzustellen: