Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Die einzelnen Examinanden werden von der Prüfungscommission auf die festgesetzte Zeit 
und Stunde zu dem Examen vorgeladen. 
Der Zweck und das Ziel des Examens ist im 6 40 des Gesetzes angegeben. 
Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache ist durch vorherige schrift- 
liche Clausurarbeiten nachzuweisen. 
Hinsichtlich solcher jungen Leute, welche sich in einer speciellen Richtung der Wissenschaft 
oder Kunst, oder in einer anderen, dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit besonders 
auszeichnen und sich hierüber durch glaubhafte Zeugnisse auszuweisen vermögen, kann aus- 
nahmsweise bei sonst hinreichender allgemeiner Bildung von dem strengen Nachweise des nach 
& 40 des Gesetzes erforderlichen Maßes der Schulkenntnisse abgesehen werden. · 
s Die Prüfungscommissionen haben jedoch in solchen Fällen den Berechtigungsschein 
(& 102) erst nach vorgängiger Genehmigung des Kriegsministeriums zu ertheilen, welchem 
vorher über das Resultat der stattgehabten Prüfung unter Vorlegung der beigebrachten Zeug- 
nisse und der bei der Prüfung gefertigten schriftlichen Clausurarbeiten gutachtlicher Bericht zu 
erstatten ist. 
* 106. In den Berechtigungsscheinen, welche in den § 42 des Gesetzes gedachten 
Fällen ausgefertigt werden, ist die ertheilte Begünstigung ausdrücklich von der Bedingung ab- 
hängig zu machen, daß das betreffende Individunm bis zum wirklichen Dienstantritte oder bis 
zu definitiv erlangter Befreiung vom Militärdienste in dem Verhältnisse verbleibt, wegen dessen 
die Zulassung zum einjährigen Dienste erfolgt. 
§107. Die Prüfungscommission hat alsbald nach beendigter Prüfung über das Re- 
sultat derselben dem Kriegsministerium nach dem Schema unter XlIII tabellarische Anzeige zu 
erstatten, auch davon den betreffenden Amtshauptmannschaften, welche letztere wieder die Orts- 
behörden davon benachrichtigen, Kenntniß zu geben. 
108. Die mit Berechtigungsschein zum einjährigen Freiwilligendienste versehenen 
jungen Leute werden bei der Obrigkeit des Ortes, in welchem sie zur Zeit der Berechtigungs- 
ertheilung ihren Wohnsitz haben, unter Controle gehalten und müssen sich, so lange sie noch 
nicht zum Dienste überwiesen sind, alljährlich zur Zeit der Aushebung bei der Ortsobrigkeit 
persönlich oder durch Beauftragte anmelden. 
109. Die Anmeldung des Berechtigten zum Dienste und zur Ueberweisung an 
das Militär erfolgt bei der Bezirksamtshauptmannschaft, und zwar wenn der Betreffende keine 
Beanstandung des Dienstantritts (vergl. 6 45 des Gesetzes) nachgesucht und erhalten hat, 
bei der Aushebung des Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr erfüllt, im anderen Falle 
dagegen spätestens bis zum 1. April desjenigen Jahres, in welchem die Beanstandungsfrist 
C45 des Gesetzes) abläuft, in beiden Fällen innerhalb der angegebenen Fristen bei Verlust 
des Rechtes auf einjährigen Freiwilligendienst.
	        
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