Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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gehört zunächst die Beobachtung der Vorschriften des Mandats vom 20. September 1826 
über Führung der Geburtsscheinscontrole. Insbesondere ist darauf streng zu halten, daß jeder 
junge Mann, der zu Führung eines Geburtsscheins gesetzlich verpflichtet ist, sobald er seinen 
Aufenthaltsort verläßt, durch seinen Geburtsschein bei der Ortsbehörde sich vorschriftsmäßig 
legitimirt. 
& 127. Ueberhaupt ist jeder Sächsische Unterthan, zur Führung der Controle über die 
Militärpflichterfüllung im Allgemeinen, bei einem Wohnortswechsel verpflichtet, bei der Orts- 
obrigkeit, auf Verlangen derselben, neben der Feststellung seiner Identität auch darüber Aus- 
weis zu führen, ob und in welcher Art er seiner Militärpflicht genügt hat, eventuell inwiefern 
er noch militärpflichtig ist. 
&128. Derselbe Nachweis muß 
a) bei Verheirathung und Begründung eines eigenen Haushalts durch Ansässigmachung 
und dergleichen, 
b) bei der Anmeldung zu einem Gewerbsbetriebe, beziehendlich Gesuchen um Concessions-= 
ertheilungen, Gewinnung des Bürgerrechts, 
C) bei Gesuchen um Ausstellung von Reiselegitimationen, jedoch in diesem Falle nur, wenn 
es die Obrigkeit für nöthig erachtet, und nach dem Ermessen derselben, 
d) bei Anstellungen im öffentlichen Dienste 
von der betreffenden Behörde erfordert werden. 
129. Bei der in 9§8 69 und 70 des Gesetzes gestatteten Ausstellung von Pässen 
und Arbeitslegitimationen ist Folgendes zu beobachten: 
a)) Ueber die ertheilten Pässe und Arbeitsbücher sind genaue Verzeichnisse zu halten, auch ist 
b) in diesen Reiselegitimationen besonders zu bemerken: 
aa) daß der Inhaber militärpflichtig sei, 
bb) in welchem Jahre er seiner Militärpflicht durch persönliche Gestellung Genüge 
" zu leisten und 
c)) zu welcher Zeit er sich deshalb anzumelden habe (§ 19); 
C) bei der Ausantwortung des Passes oder Arbeitsbuchs ist der Inhaber auf die unter bb 
und cc angegebenen Verpflichtungen und die wegen deren Nichterfüllung gesetzlich an- 
gedrohten Nachtheile besonders aufmerksam zu machen und, daß dieß geschehen, in den 
nach a zu führenden Verzeichnissen zu bemerken. 
130. Finden sich bei einem Individuum, welches reisen oder wandern will, augen- 
scheinliche, oder der Obrigkeit notorisch bekannte körperliche Gebrechen so dringender Art, daß 
dessen unbedingte Untüchtigkeit zum Waffendienste auch ohne ärztliche Untersuchung außer 
allen Zweifel gesetzt ist, so kann demselben von der Bezirksamtshauptmannschaft ein Be- 
freiungsschein ertheilt werden. 
m131. Zu Herbeiziehung derjenigen Mannschaften, welche nach 66 69 oder 70 des 
Gesetzes Erlaubniß zum Reisen oder Wandern erhalten haben, zu dem festgesetzten Termine 
1866. 63
	        
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