Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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6 138. Auf Zurückstellung nach §§ 10, 11 des Gesetzes haben Ausgetretene keinen 
Anspruch; vielmehr sind sie bei befundener Tüchtigkeit dem Militär sofort zu überweisen. 
*139. Für jeden aufgegriffenen und verhafteten, als ausgetreten zu betrachtenden 
Militärpflichtigen sind, wenn derselbe in Folge besonderer Aufmerksamkeit erlangt worden ist, 
von der Amtshauptmannschaft, an welche der Ausgetretene abgeliefert wird, fünf Thaler für 
Rechnung der Kriegscasse auszuzahlen. 
140. Gesuche um 
Versetzung aus der activen Armee in die Reserve 
(6 89 des Gesetzes) 
sind von den betreffenden Soldaten selbst unter Beifügung der erforderlichen obrigkeitlichen 
Zeugnisse auf dem Dienstwege anzubringen und gelangen auf diesem zur Entscheidung an das 
Kriegsministerium. 
141. Zu Ausführung der Schlußbestimmung von §& 26 des Gesetzes haben im ein- 
tretenden Falle die Familien der verheiratheten Reservisten und Landwehrmänner unter Bei- 
fügung der Trau= beziehendlich Taufscheine und Bescheinigung ihrer Bedürftigkeit, mit genauer 
Angabe der Namen, des Alters und des Wohnorts der Frau und der Kinder, sowie des 
Namens, der Partei und des Grades des Mannes, zu Auswirkung der gesetzlichen Unter- 
stützung bei der Ortsobrigkeit, auf dem Lande, unter Vermittelung der Ortsgerichte, sich schrift- 
lich anzumelden, und zugleich die Person zu bezeichnen, an welche sie die Unterstützung aus- 
gezahlt wünschen. 
In der Regel und, wenn der Mann selbst nicht schon vorher bei der Obrigkeit etwas 
Anderes darüber ausdrücklich bestimmt hat, soll die Ehefrau des Mannes und, wenn diese 
nicht mehr vorhanden, die von der Ortsobrigkeit dazu bestimmte Person als hierzu legitimirt 
gelten. 
Die Obrigkeit prüft sodann die Anmeldungen nach den beigebrachten Zeugnissen, erfordert 
nach Befinden Vervollständigung der letzteren und der gemachten Angaben, zieht selbstständig, 
was insonderheit die Bedürftigkeitsfrage anlangt, auf möglichst zuverlässigem Wege noch weitere 
Erkundigungen ein, und trägt hierauf die angemeldeten Familien nach Anleitung der Zeug- 
nisse und der etwa noch angestellten Erörterungen in ein Verzeichniß nach dem Schema XIV. 
ein, vollzieht dieses Verzeichniß, und übersendet dasselbe unmittelbar an das Kriegsministerium. 
Letzteres fertigt darauf, wenn keine Bedenken sich geltend machen, nach dem Schema XV oder 
XVI ein Unterstützungsbuch aus, durch welches die Unterstützung bei der der betreffenden Fa- 
milie zunächst gelegenen Bezirkssteuereinnahme angewiesen wird und auf deren Grund die 
Auszahlung an die Ehefrau des Reservisten und Landwehrmannes, beziehendlich an die sonst 
dazu bestimmte Person (s. oben) allmonatlich gegen Quittung erfolgt, und läßt dieses Buch 
der Ortsobrigkeit zur Aushändigung an die betreffende Familie zugehen. 
Mit dem auf den Monat der Demobilisirung folgenden Monate hört, insofern nicht im 
einzelnen Falle schon vorher eine andere Bestimmung zu treffen gewesen ist, die Auszahlung 
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