Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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der Unterstützung auf, und haben daher von diesem Zeitpunkte an die Bezirkssteuereinnahmen 
jede weitere Zahlung zu beanstanden. 
142. In Folge der Vorschrift im § 93 des Gesetzes leiden einstweilen und in Be- 
zug auf die daselbst bemerkten militärpflichtigen jungen Leute die oben in §8# 9 4 fg. ent- 
haltenen Vorschriften über die Gesuche von solchen, die sich als einjährige Freiwillige melden, 
insofern nur mit Beschränkung Anwendung, als es in das Ermessen der Prüfungscommission 
gestellt ist, auf eingehende Gesuche junger Leute von anerkannter allgemeiner Bildung auch 
ohne den in 9§ 40, 41 des Gesetzes erforderten speciellen Nachweis ihrer wissenschaftlichen 
Bildung den Berechtigungsschein zum freiwilligen Eintritte zu ertheilen. 
Besonders maßgebend für die Entschließung der Prüfungscommission wird in diesen Fällen 
sein müssen 
a) der allgemeine Bildungsgang, den der junge Mann nach dem von ihm gewählten Be- 
rufe und nach den von ihm hierüber beigebrachten Zeugnissen genommen, und 
b) der Bildungsgrad, der ihm hiernach und nach dem, was sonst über ihn bekannt, be- 
ziehendlich attestirt worden, zugetraut werden kann. 
Gehen der Commission hierüber keine Zweifel bei, so ertheilt sie dem jungen Manne — 
natürlich vorausgesetzt, daß sonst in persönlicher Hinsicht (vergl. oben §§# 9 7 fg.) sich keine 
Bedenken ergeben — ohne Weiteres den Berechtigungsschein zum einjährigen freiwilligen 
Dienste. Bei obwaltenden Zweifeln dagegen hat sie den jungen Mann entweder ganz zurück, 
oder zur Prüfung, beziehendlich zur Nachweisung über die wissenschaftliche Qualification, wie 
sie das Gesetz §§ 40, 41 vorschreibt, zu verweisen und dann nach den oben §# 101 fg. er- 
theilten Vorschriften zu verfahren. 
143. Sämmtliche Mannschaften der bisherigen Dienstreserve sind für die nächste 
Aushebung zum Behufe der nach § 100 des Gesetzes mit ihnen vorzunehmenden nochmaligen 
ärztlichen Untersuchung unter Hinweisung auf § 77 des Gesetzes zur persönlichen Gestellung 
vorzuladen und erhalten bei befundener Untüchtigkeit Freischeine, während sie bei vorhandener 
Tüchtigkeit, soweit sie nicht noch von der Stellvertretung Gebrauch machen, zur Einstellung in 
das Militär nach Maßgabe von § 100 des Gesetzes dem Militärcommissar überwiesen werden. 
§# 144. Insoweit nach dem Gesetze vorübergehend von der Stellvertretung noch Ge- 
brauch gemacht werden darf, sind neben den einschlagenden bisherigen gesetzlichen Vorschriften 
auch die bezüglichen Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 1. September 185 8 
(Seite 211 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) noch in Anwendung 
zu bringen. 
Dresden, am 24. December 1866. 
Kriegs-Ministerium. 
von Fabrice. 
Eckelmann.
	        
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