Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 335 — 
XI. 
Verzeichniß 
der im Jahre 18.. im Bezirke der Amtshauptmannschafft. gebornen, bei der Aushebung 
des Jahres 18. aber in keinem amtshauptmannschaftlichen Bezirke zur Gestellung gekommenen 
unentschuldigten Militärpflichtigen, beziehendlich Zurückgestellten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
g i eau. amtzzenbtmam- 
kantend — Muthmaßlicher schaft, in deren Bezirke Anmerkungen 
aufende un Jahr Ort. Aufenthaltsort. der Aufenthaltsort gen. 
Nummer. Zunamen. und Tag. liegt. 
XII. 
Berechtigungsschein 
zum einjährigen Dienste. 
Der (Stand, Vor- und Zunamen:) geboren zu nn. im Kreisdirectionsbezirke 
am 18.. ist auf Grund und nach Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse für qualificirt befunden 
worden, als einjähriger Freiwilliger zu dienen. 
Die Anmeldung zur Ueberweisung zum Dienste bei der Bezirksamtshauptmannschaft muß, wenn der 
Betreffende keine Beanstandung des Dienstantritts nachgesucht und erhalten hat, spätestens bei der Aushebung 
desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr erfüllt, im anderen Falle dagegen spätestens bis zum 
1. April desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Beanstandungsfrist (§ 45 des Gesetzes) abläuft, in 
beiden Fällen innerhalb der angegebenen Frist bei Verlust des Rechtes auf einjährigen Freiwilligendienst. Ueber die 
Beanstandungsbewilligung erfolgt Seiten der Amtshauptmannschaft auf dem Berechtigungsscheine eine Bemerkung. 
Bei eintretender Mebilisirung der Armee, oder eines Theiles derselben, erlischt die Befugniß der Bean- 
standung des Dienstantritts. In solchen Fällen hat sich N. N., sofern er das militärpflichtige Alter erreicht hat, 
bei der Amtshauptmannschaft seines Aufenthaltsorts anzumelden. 
Bei der körperlichen Untersuchung des N. N. hat sich ergeben, daß er zum Dienste bei den berittenen Truppen 
brauchbar sein wird. 
N. N. annnn. c., 18 
/ 
Kreis-Prüfungs-Commission der Freiwilligen zum einjährigen Dienste. 
N. N.
	        
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