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& 3. Ihre Nummern haben sich an die letzten der im Jahre 1862 ausgegebenen Staats-
schuldscheine der nämlichen Appointgattungen anzuschließen.
# 4. Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli
bei der Staatsschuldencasse.
5. Die betreffenden Staatsschuldencassenscheine treten zum Termine 1. Juli 1870
in die wegen der 185 2er, 1855er, 185 Ser, 185 9er und 186 2er Obligationen geordnete
planmäßige Ausloosung dergestalt mit ein, daß von und mit dem 2. Januar 1871 ab der
planmäßige constante Halbjahrsbetrag der Tilgungemittel wegen der auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes ausgegebenen Obligationen eine weitere Erhöhung um 34,6 83 Thlr.
zu erleiden hat.
§6. Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wonach
der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode
nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht werden,
ingleichen nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder
durch Ankauf aus freier Hand eintreten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Auf-
kündigung an einem der bestehenden beiden Zinstermine, die Rückzahlung der ganzen Anleihe--
schuld oder auch nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf die dem gegenwärtigen
Gesetze entsprechend ausgegebenen neuen Staatsschuldencassenscheine ebenmäßig Anwendung.
J. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats-
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes-
währung angewiesen werden.
&.Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist:
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß
zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
&9. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung
vom Jahre 1830) wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom
7. Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen
mit den älteren Steuer= und Kammercreditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die
dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4procentigen Staatsschuldencassenscheine,
ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgehends ebenfalls Anwendung.
## 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2. Jannar 1866.
Johann.
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Richard Freiherr von Friesen.
Letzte Absendung: am 20. Jannar 1866.