Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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& 3. Ihre Nummern haben sich an die letzten der im Jahre 1862 ausgegebenen Staats- 
schuldscheine der nämlichen Appointgattungen anzuschließen. 
# 4. Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli 
bei der Staatsschuldencasse. 
5. Die betreffenden Staatsschuldencassenscheine treten zum Termine 1. Juli 1870 
in die wegen der 185 2er, 1855er, 185 Ser, 185 9er und 186 2er Obligationen geordnete 
planmäßige Ausloosung dergestalt mit ein, daß von und mit dem 2. Januar 1871 ab der 
planmäßige constante Halbjahrsbetrag der Tilgungemittel wegen der auf Grund des gegen- 
wärtigen Gesetzes ausgegebenen Obligationen eine weitere Erhöhung um 34,6 83 Thlr. 
zu erleiden hat. 
§6. Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wonach 
der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode 
nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht werden, 
ingleichen nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder 
durch Ankauf aus freier Hand eintreten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Auf- 
kündigung an einem der bestehenden beiden Zinstermine, die Rückzahlung der ganzen Anleihe-- 
schuld oder auch nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf die dem gegenwärtigen 
Gesetze entsprechend ausgegebenen neuen Staatsschuldencassenscheine ebenmäßig Anwendung. 
&# J. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats- 
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes- 
währung angewiesen werden. 
&.Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist: 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
&9. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830) wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 
7. Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen 
mit den älteren Steuer= und Kammercreditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die 
dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4procentigen Staatsschuldencassenscheine, 
ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgehends ebenfalls Anwendung. 
## 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium 
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. Jannar 1866. 
Johann. 
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Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
Letzte Absendung: am 20. Jannar 1866.
	        
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