Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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3. Verordnung, 
die Medicinalpolizeibezirke in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend: 
vom 9. Januar 1866. 
Nechdem das Gesammthaus Schönburg auf Grund des Gesetzes vom 3 0. Juli 1836, die 
Organisation der unteren Medicinalbehörden betreffend (Seite 1 83 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1836), die, besage Verordnung des Ministeriums des Innern 
vom 11. Januar 1840 (Seite 5 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), 
innerhalb des receßherrschaftlichen Gebiets bestandenen drei Medicinalbezirke aufgehoben und 
an deren Stelle einen einzigen, das gesammte Gebiet der Receßherrschaften umfassenden Me- 
dicinalbezirk mit dem Sitze des betreffenden Bezirksarztes in Glauchau hat treten lassen, zu 
dieser veränderten Einrichtung aber die Genehmigung zu ertheilen gewesen ist, so wird Solches 
unter Verweisung auf die Beilage Sub ) zu der Verordnung der Ministerien des Innern 
und der Justiz vom 6. Mai 1865 (Seite 192 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18650 und unter Aufhebung der obgedachten Verordnung vom 1 1. Januar 1840 
andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 9. Jannar 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Schmiedel. 
  
4. Verordnung, 
die Publication des wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums 
Luremburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins 
abgeschlossenen Vertrags betreffend; 
vom 9. Januar 1866. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem von Seiten der Königlich Preußischen Regierung, zugleich in Vertretung der 
übrigen Zollvereinsstaaten, am 20./25. October vorigen Jahres mit dem Großherzogthume 
Luxemburg ein Vertrag wegen der Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg 
an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins abgeschlossen worden 
ist, so bringen Wir diesen Vertrag, nachdem dessen Ratification erfolgt ist und die Ratifications-
	        
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