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3. Verordnung,
die Medicinalpolizeibezirke in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend:
vom 9. Januar 1866.
Nechdem das Gesammthaus Schönburg auf Grund des Gesetzes vom 3 0. Juli 1836, die
Organisation der unteren Medicinalbehörden betreffend (Seite 1 83 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1836), die, besage Verordnung des Ministeriums des Innern
vom 11. Januar 1840 (Seite 5 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840),
innerhalb des receßherrschaftlichen Gebiets bestandenen drei Medicinalbezirke aufgehoben und
an deren Stelle einen einzigen, das gesammte Gebiet der Receßherrschaften umfassenden Me-
dicinalbezirk mit dem Sitze des betreffenden Bezirksarztes in Glauchau hat treten lassen, zu
dieser veränderten Einrichtung aber die Genehmigung zu ertheilen gewesen ist, so wird Solches
unter Verweisung auf die Beilage Sub ) zu der Verordnung der Ministerien des Innern
und der Justiz vom 6. Mai 1865 (Seite 192 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18650 und unter Aufhebung der obgedachten Verordnung vom 1 1. Januar 1840
andurch bekannt gemacht.
Dresden, den 9. Jannar 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Schmiedel.
4. Verordnung,
die Publication des wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums
Luremburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins
abgeschlossenen Vertrags betreffend;
vom 9. Januar 1866.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem von Seiten der Königlich Preußischen Regierung, zugleich in Vertretung der
übrigen Zollvereinsstaaten, am 20./25. October vorigen Jahres mit dem Großherzogthume
Luxemburg ein Vertrag wegen der Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg
an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins abgeschlossen worden
ist, so bringen Wir diesen Vertrag, nachdem dessen Ratification erfolgt ist und die Ratifications-