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urkunden am 22. vorigen Monats in Berlin ausgetauscht worden sind, in der Anlage unter
O zur öffentlichen Kenntniß.
Unsere Behörden und Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten.
So geschehen Dresden, am 9. Januar 1866.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beuft.
Richard Freiherr von Friesen.
□D
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine ge-
hörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt
einerseits, und dem Großherzogthume Luremburg andererseits,
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrags vom 26./31. December 1853, durch welchen
der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereins über den durch die Verträge vom 8. Februar 1842 und 2. April
1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die contrahirenden
Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den
Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zwecke der Verlängerung jener Ver-
träge Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits,
Se. Majestät der König von Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des
kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. De-
cember 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai und 19. October und 1 3. November 1841,
4. April 185 3 und endlich vom 2 S. Juni, 11. Juli und 12. October 1864, sowie vom
16. Mai 1865 bestehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen,
Hannover und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des
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