Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

F. 
Zweiter (dritter bis vorletzter) Interimsschein 
der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahn -Compagnie 
(Nr. 1 bis 25,000). 
Inhaber dieses Scheines hat nach Maßgabe des umstehend ersichtlichen IVten Nachtrags 
der Statuten der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie 
(Dreißig, Vierzig 2c.) Thaler 
vom heutigen Tage ab 
mit 5% auf das Jahr verzinslich, 
auf das Capital einer der unter den Nummern 50,001 bis 75,000 auszugebenden neuen 
Actien der genannten Compagnie à 100 Thaler, baar an die Hauptcasse der Gesellschaft 
entrichtet. 
Gegen Rückgabe dieses Scheines und bei ordnungsmäßiger Leistung der nächsten Einzahlung 
wird ein auf die sodann im Ganzen eingeschossene Summe lautender neuer Interimsschein 
ausgeliefert. 
Diese nächste (III., IV. 2c.) Einzahlung ist, bei Vermeidung der Sub II, 2 des umstehenden 
IViten Statutennachtrags angedrohten Rechtsnachtheile, nach Höhe von (höchstens 10% ) Thalern 
in der Zeit vom bis 186 zu leisten, mit Abzug von .. .. Thlr. .. . Ngr., 
als dem Betrage von 5% Zinsen für die bisher eingezahlten (30, 40 rc.) Thaler auf die 
Zeit vom bis 186 
  
  
  
  
  
186 
Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie. 
. . . . Vorsitzender. 
Controleur. . . . . Bevollmächtigter. 
(In facsimilirter Unterschrift.) 
Leipzig, am 
 
	        
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