Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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einer festen Elbbrücke bei Meißen unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimm- 
ungen Concession ertheilt. 
& 2. Die Concession begründet für die genannte Compagnie ein ausschließliches Recht 
dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige Unternehmungen, welche die directe Verbindung 
zwischen Leipzig und Dresden über die bisherige Route via Riesa oder über die § 1 
bezeichnete neuere Route via Döbeln resp. eine directe Verbindung der Orte Wurzen, 
Oschatz, Riesa, Priestewitz und Coswig oder Borsdorf, Grimma, Leisnig, 
Döbeln, Roßwein, Nossen und Meißen unter sich bezwecken, ein Verbietungsrecht zu- 
stehen soll, unbeschadet jedoch des Rechtes des Staates, in Zukunft andere, auf Beschleunigung 
des Trausports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen 
sind, ohne Rücksicht auf den Tract zu concessioniren. 
Die Compagnie verzichtet dem gegenüber ausdrücklich auf das von ihr aus § 5 des Con- 
cessionsdecrets vom 5. Mai 1835 bisher in Anspruch genommene allgemeine Verbietungsrecht. 
s 3.Das Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835) nebst dessen Ausführungsverordnungen sowie diejenigen 
Bestimmungen späterer Gesetze und Verordnungen, durch welche ersteres theilweise abgeändert 
worden ist, haben auf den Bau der obgedachten Eisenbahn Anwendung zu leiden und werden 
zu dem Ende für dieselbe durch besondere Verordnung in Kraft gesetzt. Die Compagnie hat 
demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grundes und Bodens, sowie die 
sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und Ob- 
liegenheiten, wie andere Eisenbahnunternehmer im Königreiche Sachsen. 
& 4. Die Compagnie ist verpflichtet, besagten Eisenbahnbau, sowie die in Folge desselben 
etwa nöthig werdenden Erweiterungen der Baulichkeiten zu Leipzig und Dresden nach 
Maßgabe der vorher zu genehmigenden Baupläne bis zu Ende des Jahres 1867 in der Art 
zu vollenden, daß vor Ablauf dieser Frist der Betrieb auf der gesammten Linie und zwar von 
Leipzig bis Dresden eröffnet werden kann. 
Sollte bis zum 1. Mai 1866 nicht mit dem Baue der Elbbrücke bei Meißen begonnen 
sein, so kann der Compagnie die ertheilte Concession wieder entzogen werden. 
& 5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter Leitung des 
Directoriums der Compagnie durch die von demselben anzustellenden Techniker und Beamten, 
jedoch unter der Oberaufsicht der Staatsregierung (vergl. die Allerhöchste Verordnung vom 
26. Juni 1851, Seite 2 85 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851). 
66. Die Spurweite der Bahn hat, wie auf allen deutschen Bahnen, 4 Fuß 81 Zoll 
englischen Maßes im Lichten der Schienen zu betragen. Da der Unterbau des Bahrnkörpers 
auf ein doppeltes Schienengleis eingerichtet wird, so hat derselbe eine Kronenbreite von 14
	        
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