Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

&11. Die Compagnie verpflichtet sich ferner: 
a) ihre Gütertarife so zu reguliren, daß unter Genehmigung der Staatsregierung ein 
Normaltarif aufgestellt wird, dessen Erhöhung, möge sie nun durch Steigerung der Sätze oder 
Versetzung eines Gegenstandes in eine höhere Tarifclasse erfolgen, sowie ohne Unterschied, ob 
sie für die ganze Linie oder nur für gewisse Strecken gelten soll, jedesmal der Genehmigung 
der Staatsregierung bedarf; 
b) den auf der Linie Leipzig-Riesa-Dresden dermalen bestehenden Personen= und 
Gepäckbeförderungstarif auch auf der neuen Linie nach Maßgabe der Entfernungen anzuwenden, 
insbesondere auch die Tarifsätze zwischen Leipzig und Dresden auf beiden Linien gleich zu 
reguliren, und ebenso für die Güterbeförderung auf beiden Linien die unter Beobachtung des 
Normaltarifs (sub a) festzustellenden Sätze gleichmäßig einzuführen; 
) im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßigungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum 
Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, mögen dieselben an der eigenen Bahn oder an anderen 
Bahnen liegen, einzuführen, resp. die auf der alten Linie etwa bestehenden desfallsigen Aus- 
nahmen sofort aufzuheben. Im directen Verkehre dagegen bleiben, so lange als nicht durch 
Vereinbarungen mit anderen Regierungen, welche in Sachsen Gesetzeskraft erhalten und denen 
sich die Compagnie zu unterwerfen hat, etwas Anderes bestimmt wird, die bisher mit anderen 
Bahnverwaltungen vereinbarten directen Tarifsätze bestehen, und bedürfen, soweit dergleichen 
neu eingeführt werden sollen, dieselben jedesmal der Genehmigung der Staatsregierung; es 
wird indessen durch letztere Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß Vereinbarungen dieser Art 
in dringenden Fällen unter Vorbehalt abgeschlossen und erst nachträglich der Regierung zur 
Genehmigung angezeigt werden, und ebensowenig ist durch die obige Concessionsbedingung die 
Compagnie behindert, einzelnen Interessenten für einen bestimmten Transportfall ausnahms- 
weise einen Nachlaß an den tarifmäßigen Sätzen zuzugestehen. 
Uebrigens hat die Verwaltung der Compagnie sich eifrigst zu bemühen, daß die bei solchen 
Vereinbarungen betheiligten auswärtigen Eisenbahnverwaltungen die für den directen Verkehr 
bewilligten ermäßigten Sätze auch für den Verkehr nach und von Leipzig und Dresden 
bewilligen; auch ist von ihr 
d) sowohl in Döbeln als in Riesa eine directe und unmittelbare Verbindung zwischen 
Dresden und Chemnitz wenigstens täglich bei zwei in jeder Richtung gehenden geeigneten 
Zügen herzustellen, und endlich 
e) eine directe Verbindung zwischen dem Bahnhofe der Chemnitz-Riesaer Bahn in 
Riesa und dem der Berlin-Anhaltischen Bahn in Röderau in unmittelbarem Auschlusse an 
die nach Berlin gehenden und von da kommenden Personen= und Güterzüge in der Art zu 
gestatten, oder selbst herzustellen, daß für diese ohne Aufenthalt zu bewerkstelligenden Ueber- 
führungen der tarifmäßige Satz in Gemäßheit des ad a erwähnten Normaltarifs nach der 
Entfernung einer Meile erhoben und berechnet wird.
	        
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