&11. Die Compagnie verpflichtet sich ferner:
a) ihre Gütertarife so zu reguliren, daß unter Genehmigung der Staatsregierung ein
Normaltarif aufgestellt wird, dessen Erhöhung, möge sie nun durch Steigerung der Sätze oder
Versetzung eines Gegenstandes in eine höhere Tarifclasse erfolgen, sowie ohne Unterschied, ob
sie für die ganze Linie oder nur für gewisse Strecken gelten soll, jedesmal der Genehmigung
der Staatsregierung bedarf;
b) den auf der Linie Leipzig-Riesa-Dresden dermalen bestehenden Personen= und
Gepäckbeförderungstarif auch auf der neuen Linie nach Maßgabe der Entfernungen anzuwenden,
insbesondere auch die Tarifsätze zwischen Leipzig und Dresden auf beiden Linien gleich zu
reguliren, und ebenso für die Güterbeförderung auf beiden Linien die unter Beobachtung des
Normaltarifs (sub a) festzustellenden Sätze gleichmäßig einzuführen;
) im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßigungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum
Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, mögen dieselben an der eigenen Bahn oder an anderen
Bahnen liegen, einzuführen, resp. die auf der alten Linie etwa bestehenden desfallsigen Aus-
nahmen sofort aufzuheben. Im directen Verkehre dagegen bleiben, so lange als nicht durch
Vereinbarungen mit anderen Regierungen, welche in Sachsen Gesetzeskraft erhalten und denen
sich die Compagnie zu unterwerfen hat, etwas Anderes bestimmt wird, die bisher mit anderen
Bahnverwaltungen vereinbarten directen Tarifsätze bestehen, und bedürfen, soweit dergleichen
neu eingeführt werden sollen, dieselben jedesmal der Genehmigung der Staatsregierung; es
wird indessen durch letztere Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß Vereinbarungen dieser Art
in dringenden Fällen unter Vorbehalt abgeschlossen und erst nachträglich der Regierung zur
Genehmigung angezeigt werden, und ebensowenig ist durch die obige Concessionsbedingung die
Compagnie behindert, einzelnen Interessenten für einen bestimmten Transportfall ausnahms-
weise einen Nachlaß an den tarifmäßigen Sätzen zuzugestehen.
Uebrigens hat die Verwaltung der Compagnie sich eifrigst zu bemühen, daß die bei solchen
Vereinbarungen betheiligten auswärtigen Eisenbahnverwaltungen die für den directen Verkehr
bewilligten ermäßigten Sätze auch für den Verkehr nach und von Leipzig und Dresden
bewilligen; auch ist von ihr
d) sowohl in Döbeln als in Riesa eine directe und unmittelbare Verbindung zwischen
Dresden und Chemnitz wenigstens täglich bei zwei in jeder Richtung gehenden geeigneten
Zügen herzustellen, und endlich
e) eine directe Verbindung zwischen dem Bahnhofe der Chemnitz-Riesaer Bahn in
Riesa und dem der Berlin-Anhaltischen Bahn in Röderau in unmittelbarem Auschlusse an
die nach Berlin gehenden und von da kommenden Personen= und Güterzüge in der Art zu
gestatten, oder selbst herzustellen, daß für diese ohne Aufenthalt zu bewerkstelligenden Ueber-
führungen der tarifmäßige Satz in Gemäßheit des ad a erwähnten Normaltarifs nach der
Entfernung einer Meile erhoben und berechnet wird.