— 19 —
12. Die von der Compagnie aufzustellenden Fahrpläne und deren Abänderungen sind
der Staatsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Auch ist die Compagnie verpflichtet, in
Bezug auf den Betrieb der Bahn (einschließlich der Güter-An= und Abfuhre) und die dazu
erforderlichen Einrichtungen den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs
getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
13. Ueber die Benutzung der Bahn für militärische Zwecke gelten in Betreff von
Bundesaufgeboten die unterm 27. Februar 1864 (Seite 51 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1864) im Königreiche Sachsen publicirten desfallsigen Bestimm-
ungen vom 31. December 1863 über die Beförderung von Truppen und Heeresbedürfnissen
Deutscher Bundesstaaten nebst Anhängen, wie solche bereits durch Ministerialverordnung vom
28. Mai 1864 auch für die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie eingeführt worden sind.
Diese Bestimmungen des Bundesreglements werden ebenfalls für die Zwecke der Königlich
Sächsischen Militärverwaltung allenthalben angewendet und demgemäß auf die Linie über
Riesa in gleicher Weise wie über Döbeln erstreckt.
Ebenso ist die Compagnie auch zu Befolgung jeder anderen in der gedachten Beziehung
von der Bundesversammlung erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmung verpflichtet.
# 14. Die Obliegenheiten der Compagnie bezüglich der Handhabung der Bahnpolizei
und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Staatsregierung sind nach Maßgabe der bestehenden
oder noch zu erlassenden Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen sich die Compagnie zu
unterwerfen hat.
*15. Die Compagnie hat den von der Regierung zu treffenden Maßregeln und An-
ordnungen bezüglich der polizeilichen Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf
Eisenbahnen nachzukommen, insbesondere, soweit es für erforderlich erachtet wird, auf den
Bahnhöfen geeignete Localitäten zu Polizeibüreaus einzurichten, zu meubliren, zu heizen, zu
reinigen und in gutem Stande zu erhalten, nicht minder alle für den Dienst auf der Eisenbahn
und auf den Bahnhöfen bestimmte Polizeibeamten, sowie alle Gendarmen, welche sich durch
Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, und den Obergendarmerieinspector oder dessen
Stellvertreter bei Dienstreisen auf der ganzen Bahnlinie unentgeltlich zu befördern.
16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der
Compagnie zu ersetzen.
&17., Die Compagnie ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder verun-
glückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen sich vie
Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben, befinden, zur Last
fallen. Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der
Compagnie die nöthigen Vorrichtungen zu treffen.
1866. — 4