Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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&18. Bezüglich der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonstigen Fahr- 
zeuge und deren Prüfung hat die Compagnie den jetzt oder künftig bestehenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
*19. In Betreff des Verhältnisses des Eisenbahnunternehmens zur Post und inson- 
derheit der der Postanstalt gegenüber zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A 
die näheren Festsetzungen enthalten. Dieselben kommen nach der mit der Leipzig-Dresdner 
Eisenbahn-Compagnie getroffenen Vereinbarung auf ihren beiden Linien — Leipzig-Oschatz — 
Dresden= und Leipzig-Döbeln — Meißen-Dresden — gleichmäßig in Anwendung und tre- 
ten von Eröffnung des regelmäßigen Streckenbetriebs auf der Linie Borsdorf-Döbeln-Meißen 
auf den ebengenannten beiden Linien gleichzeitig in Wirksamkeit, wogegen von diesem Zeit- 
punkte an die Bestimmungen im § 6 des Concessionsdecrets vom 6. Mai 1835 außer 
Kraft treten. 
#20. Wenn in Folge des Eisenbahnbaues zum Zwecke der Verbindung der Bahnhöfe 
oder Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der 
Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßen- 
polizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende 
Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be- 
schaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde oder sonstiger Bau- 
pflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Staatsregierung zusteht. 
&21. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus- 
gehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Compagnie vom 
Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß eintretenden Falles den 
durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staats- 
verträge ein Schadenanspruch zugestanden würde. 
§ 22. Die Compagnie gesteht der Staatsregierung das Recht des Ankaufs hinsichtlich 
des gesammten Complexes der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie alter und neuer Linie, 
nach vorhergegangener einjähriger Aufkündigung zu. "„ 
Von letzterer kann jedoch nicht eher Gebrauch gemacht werden, als nach Ablauf von 30 
Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke. 
Die Kündigung selbst aber kann jedesmal erst am Schlusse (31. December) desjenigen 
Jahres, in welchem sie erfolgt ist, in Wirksamkeit treten, mithin die Kündigungsfrist erst von 
da ab berechnet werden. 
* 23. Als Kaufpreis ist der zwanzigfache Betrag der für die letzten 10 Jahre vor Eintritt 
der Kündigung durchschnittlich vertheilten Zinsen und Dividenden, soweit dieselben erweislich aus 
den wirklichen Reinerträgnissen des Betriebs gezahlt worden sind, zu entrichten, sowie der Be-
	        
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