trag der bis zum Uebergange der Bahnen an den Staat von der Compagnie aus den Erträg-
nissen des Unternehmens getilgten Anleihen zu gewähren, der Letzteren auch der dann vorhandene
Reservefond zu überlassen.
Von der auf diese Weise ermittelten Ankaufssumme würden nur die Kosten für etwaige
blos interimistische Anlagen und Baulichkeiten in Abzug zu bringen sein.
8 24. Im Falle des Ankaufs der Bahnen Seiten des Staates gehen zugleich sämmt-
liche Zubehörungen derselben an Gebäuden, Grundstücken u. s. w., die Betriebsmittel und
Materialvorräthe aller Art, ingleichen der baare Betriebsfond, sowie überhaupt alle sonstige
Activen der Gesellschaft an den Staat über, welcher Letztere dagegen die vorhandenen und ihm
vorher gehörig bekannt gemachten, aus dem Geschäftsbetriebe resultirenden Passiven und sonsti—
gen Verbindlichkeiten der Compagnie zur alleinigen Vertretung übernimmt.
Dafern die Compagnie nach erfolgter Kündigung bis zur Uebergabe der Bahnen an den
Staat auf Unterhaltung und Erneuerung dieser letzteren sammt Zubehör nachweislich weniger
verwendet haben sollte, als dieß vorher in dem für die Berechnung des Kaufpreises maßgeben—
den Zeitraume im Durchschnitte jährlich geschehen ist, so soll sich dieselbe die hiernach zu con-
statirende Differenz vom Kaufpreise in Abzug bringen lassen.
A.
1) Die Eisenbahn-Compagnie übernimmt alle Gegenstände der Briefpost und die von
den Postanstalten debitirten Zeitungen und Zeitschriften zur unentgeltlichen Beförderung auf
ihren Eisenbahnen.
2) Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Rechte der Postanstalt,
verschlossene Briefe zu befördern.
Die Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Briefe,
sondern auch aller und jeder den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden Connivenz in Be-
treff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertretenden
Untergebenen versucht und begangen werden könnten.
Die Postanstalt wird dagegen mit Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Mißbrauchs
die Correspondenz der Eisenbahn-Compagnie, soweit solche die Bahnverwaltung betrifft, mit
dem Siegel der Eisenbahn-Compagnie bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung das Ge-
wicht von 1 Zollpfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden Stationen ihrer Bahnen porto-
frei befördern und ausliefern, insofern die Eisenbahn-Compagnie nicht von der den Eisenbahn-
verwaltungen im § 5 der Postordnung vom 7. Juni 1859 (Seite 101 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1859) ertheilten Befugniß Gebrauch macht.
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