Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8) Hinsichtlich der Vertretung der auf den Eisenbahnen beförderten Postsachen übernimmt 
die Eisenbahn-Compagnie der Postverwaltung gegenüber, namentlich auch in Bezug auf die 
gehörige Beschaffenheit der Wagen, sowie in Betreff der Handlungen und Unterlassungen ihres 
Dienstpersonals, die nach den gesetzlichen Bestimmungen den Transportführern obliegenden 
Verbindlichkeiten. 
9) Die Eisenbahn-Compagnie übernimmt endlich nach Maßgabe des Concessionsdecrets 
für den Fall der Unterbrechung der Eisenbahnfahrten die Verpflichtung zur schleunigen und 
ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 6 
gedachten Postbeamten; die Eisenbahn-Compagnie hat auch die Postverwaltung von der ein— 
getretenen Unterbrechung sofort in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es anheim gestellt bleibt, 
ob sie bei länger andauernder Unterbrechung der Eisenbahnfahrten selbst für den ungestörten 
Fortgang der Postverbindung sorgen oder die Herstellung und Unterhaltung des desfallsigen 
Transports der Eisenbahn-Compagnie überlassen will. 
Die hierdurch entstehenden Kosten hat die Eisenbahn-Compagnie für jeden Fall zu tragen, 
ausgenommen, wenn die Betriebsstörungen durch Elementarereignisse herbeigeführt worden sind. 
  
  
K& 7. Deecret 
wegen Genehmigung einer fernerweiten Anleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahn- 
Compagnie; 
vom 16. Januar 1866. 
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium zu der 
neuen Anleihe, welche die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie zu theilweiser Deckung des 
Aufwands für den Bau einer Eisenbahn von Borsdorf über Grimma, Leisnig, Döbeln, Roß- 
wein und Nossen nach Meißen zum Anschlusse an die Coswiger Zweigeisenbahn, einschließlich 
einer festen Elbbrücke bei Meißen, sowie zu entsprechender Vermehrung der Betriebsmittel und 
Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Leipzig und Dresden im Betrage von sechs Millionen 
Thalern im 30 Thalerfuße durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 4 Procent 
jährlich zu verzinsenden, übrigens vom 1. Januar 187 8 an in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen zu eröffnen beabsichtigt, nachdem Se. Königliche Majestät die im Punkt 7 
des Anleiheplans bei Festsetzung einer dreijährigen Wartezeit für Eröffnung des Edictalver- 
fahrens wegen abhanden gekommener Schuloscheine vorausgesetzte Rechtsvergünstigung zu be- 
willigen Allergnädigst geruht haben, nach Maßgabe der vorgelegten Entwürfe der General= 
schuldverschreibung und der Schuldscheine, ingleichen des Tilgungsplans, die nachgesuchte 
Genehmigung ertheilt.
	        
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