Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 26 — 
MÆ 10. Bekanntmachung, 
den sechsten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientaxe betreffend; 
vom 19. Januar 1866. 
Zu der durch Verordnung vom 31. März 1860 (Seite 65 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1860) veröffentlichten fünften Auflage der Arzneientaxe für 
hiesige Lande ist der sechste Nachtrag im Druck erschienen und an sämmtliche Bezirksärzte 
und Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäßheit von § 1 der ge- 
dachten Verordnung wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieser Nachtrag in 
der Verlagsbuchhandlung von Rudolph Kuntze in Dresden, an der Kreuzkirche, für —. 
2 Ngr. — käuflich zu haben ist. 
Dresden, am 19. Januar 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Schmiedel. 
  
& 11. 1 Verordnung, 
das Verfahren bei Würderung von Brandschäden an fiscalischen Gebäuden 
betreffend; 
vom 19. Januar 1866. 
D. bei der Kürze der Frist, welche im § 84 des Gesetzes, das Immobiliar-Brand- 
versicherungswesen betreffend, vom 2 3. Angust 1862 (Seite 355 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1862) für Einwendungen gegen die Brandschädenwürderungen 
festgestellt ist, nicht erst die Entschließung des Finanzministeriums darüber eingeholt werden 
kann, ob eine Schädenwürderung anzuerkennen sei oder nicht, so werden die nach Maßgabe 
der Bekanntmachungen vom 1. April 1864 (Seite 171 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1864) und vom 21. Februar 1865 (Seite 84 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1865) mit der Besorgung der Brandversicherungsangelegenheiten 
bei den verschiedenen Kategorieen von Staatsgebäuden beauftragten-Behörden hierdurch ermäch- 
tigt, die Würderung von Brandschäden an den betreffenden Staatsgebäuden im Namen des 
Staatsfiscus anzuerkennen, oder nach Befinden innerhalb der vorgeschriebenen dreitägigen 
Frist dagegen Widerspruch zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.