Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Wird die Schuld an die Sparcasse zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist die Sparcasse 
berechtigt, das Pfand sofort zu verkaufen und den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer 
Befriedigung zu verwenden. 
Der Verkauf geschieht in allen Fällen durch die Deputation oder nach deren Ermessen 
durch einen verpflichteten Mekler. 
2c. 2c. 
Fällt der Schuldner in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags abzuliefern. 
2c. 2c. 
  
& 18. Verordnung, 
die Abänderung der Tare für Patente betreffend; 
vom 26. Januar 1866. 
D. in der Beilage sub □ zu der unterm 20. Januar 1853 in Betreff der Ertheilung 
von Erfindungsprivilegien (Patenten) ergangenen Verordnung (Seite 13 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1853) enthaltene Taxe für Ertheilung und Verlängerung von 
Patenten wird nach Aufhebung des Stempelsteuerzuschlags in folgender Weise abgeändert: 
1) Sofort bei Einreichung eines Patentgesuchs sind zu zahlen: 
Verlag für die technische Begutachtung 5 Thlr. — Ngr. — Pf. 
an Canzleisporteln, Mundum u. s. w. 2 115 — 
im Ganzen 7 Thlr. 15 Ngr. — Pf. 
2) Bei Ertheilung eines Patents auf fünf Jahre: 
Stempelsteuer 5 Thlr. — Ngr. — Pf. 
Taxe 15 — — — — 
im Ganzen 20 Thlr. — Ngr. — Pf. 
3) Bei Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung der Ausführungsfrist: 
Stempelsteuer . 1 Thlr. — Ngr. — Pf. 
an Canzleisporteln, Mundum: u. — w. B. 
im Ganzen 4 Thlr. — Ngr. — Pf. 
4) Bei Einreichung des Gesuchs um Verlänzerung des Patents auf weitere fünf Jahre: 
  
  
  
Stempelsteuer 5 Thlr. — Ngr. Pf. 
an Canzleisporteln, Mundum u. . w. 2 15 — — 
Tare . .. ..42-15 
  
im Ganzen 50 Thlr. — Ngr. — pf
	        
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