Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 35 — 
21. Verordnung, 
die Bekanntmachung des mit dir Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung 
wegen Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten 
Urkunden abgeschlossenen Vertrags betreffend; 
vom 27. Januar 1866. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung zu Vereinfachung der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder 
beglaubigten Urkunden ein Vertrag abgeschlossen und unter dem 16. dieses Monats und be- 
ziehendlich dem 29. December 1865 von den beiderseitigen Staatsregierungen ratificirt worden 
ist, so wird derselbe mit Allerhöchster Genehmigung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 27. Januar 1866. — 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Beust. v. Rabenhorst. Dr. v. Behr. Dr. v. Falkenstein. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßberg. 
Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Apostolische Majestät der Kaiser von Oester- 
reich, in der Absicht, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Er- 
leichterungen bezüglich der formellen Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten 
oder beglaubigten Urkunden in Ihren beiderseitigen Staaten einzuführen und darüber eine 
Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Se. Majestät der König von Sachsen: 
den Herrn Friedrich Ferdinand Freiherrn von Beust, Ritter des Königlich Säch- 
sischen Hausordens der Rautenkrone, Großkrenz des Königlich Sächsischen 
Verdienst-Ordens, des Königlich Ungarischen St. Stephans-, des Kaiserlich 
Oesterreichischen Leopold-Ordens u. s. w., Allerhöchst-Ihren Staatsminister 
der auswärtigen Angelegenheiten; 
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
den Herrn Josef Freiherrn von. Werner, Großkrenz des Kaiserlich Oesterreichi- 
schen Leopold-Ordens, Ritter des Ordens der eisernen Krone I. Classe und 
des Königlich Ungarischen St. Stephans-Ordens, Großkreuz des Königlich 
Sächsischen Albrechts= und mehrerer anderer Orden, Sr. Kaiserlich Königlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.