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21. Verordnung,
die Bekanntmachung des mit dir Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung
wegen Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten
Urkunden abgeschlossenen Vertrags betreffend;
vom 27. Januar 1866.
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Regierung zu Vereinfachung der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder
beglaubigten Urkunden ein Vertrag abgeschlossen und unter dem 16. dieses Monats und be-
ziehendlich dem 29. December 1865 von den beiderseitigen Staatsregierungen ratificirt worden
ist, so wird derselbe mit Allerhöchster Genehmigung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 27. Januar 1866. —
Sämmtliche Ministerien.
Frhr. v. Beust. v. Rabenhorst. Dr. v. Behr. Dr. v. Falkenstein.
Frhr. v. Friesen.
Roßberg.
Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Apostolische Majestät der Kaiser von Oester-
reich, in der Absicht, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Er-
leichterungen bezüglich der formellen Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten
oder beglaubigten Urkunden in Ihren beiderseitigen Staaten einzuführen und darüber eine
Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
Se. Majestät der König von Sachsen:
den Herrn Friedrich Ferdinand Freiherrn von Beust, Ritter des Königlich Säch-
sischen Hausordens der Rautenkrone, Großkrenz des Königlich Sächsischen
Verdienst-Ordens, des Königlich Ungarischen St. Stephans-, des Kaiserlich
Oesterreichischen Leopold-Ordens u. s. w., Allerhöchst-Ihren Staatsminister
der auswärtigen Angelegenheiten;
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich:
den Herrn Josef Freiherrn von. Werner, Großkrenz des Kaiserlich Oesterreichi-
schen Leopold-Ordens, Ritter des Ordens der eisernen Krone I. Classe und
des Königlich Ungarischen St. Stephans-Ordens, Großkreuz des Königlich
Sächsischen Albrechts= und mehrerer anderer Orden, Sr. Kaiserlich Königlich