Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Apostolischen Majestät Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister am Königlich Sächsischen Hofe; 
welche, nach vorgängiger Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über 
nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder außer Streitsachen und in Straf- 
angelegenheiten, sowie von den geistlichen Ehegerichten als Amtsurkunden ausgestellt werden, 
bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht. 
Artikel II. 
Die von den Notaren oder anderen nicht unmittelbar im öffentlichen Dienste angestellten 
Functionären ausgefertigten Urkunden müssen mit der Legalisirung des Gerichts erster Instanz 
versehen sein. 
Artikel III. 
Die Urkunden der unteren Polizei= und sonstigen Verwaltungsbehörden (mit alleiniger 
Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den seitherigen Vorschriften zu 
verbleiben hat) bedürfen, insofern nicht besondere Erleichterungen für bestimmte Fälle vereinbart 
sind, der Legalisirung der höheren Verwaltungsstellen; in Sachsen der Kreisdirectionen, und 
bei den von unteren Militärbehörden im Verwaltungswege ausgestellten Urkunden des Kriegs- 
ministeriums, — in Oesterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts= und See- 
Sanitätsangelegenheiten der Central-Seebehörde und bezüglich der von Militärbehörden aus- 
gefertigten Urkunden der Legalisation durch das Landes-Generalcommando; für die von diesen 
Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine weitere Beglaubigung nicht erforderlich. 
Artikel IV. 
Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Aemter bedürfen, inso- 
fern nicht in Folge des Handels= und Zollvertrags vom 1 1. April 1865 oder durch besondere 
Vereinbarungen noch weitere Erleichterungen gewährt wurden, der Beglaubigung durch die 
entsprechende mittlere Finanzbehörde, — in Sachsen der Zoll= und Steuerdirection, der 
Kreissteuerräthe, der Oberpostdirection, der Staatseisenbahndirectionen, des Oberbergamts und 
der Lotteriedirection; — in Oesterreich der Finanzlandesdirectionen, oder beziehungsweise 
der Finanzdirectionen. 
Urkunden, welche von den für die indirecte Abgabenverwaltung bestehenden unteren Finanz- 
behörden im Grenzbezirke ausgestellt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. 
Dasselbe ist ferner der Fall bei Urkunden, welche von, dem Königlich Sächsischen 
Finanzministerium, sowie den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ministerien der Finanzen
	        
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