Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

  
Gesch-und Veio rdnungsblall 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1866. 
23. Bekanntmachung, 
die wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Greiz und Brunn abgeschlossenen 
Verträge betreffend; 
vom 7. Februar 1866. 
Zmischen den Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Reuß älterer 
Linie ist wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Greiz und Brunn zum Anschlusse an die 
Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn unter dem 3. November 1863 ein Vertrag und unter 
dem 24. März 1864 ein Nachtrag dazu abgeschlossen worden, welche nach erfolgter Aller- 
höchster und Höchster Ratification in den Anlagen O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht werden. 
Dresden, den 7. Februar 1866. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der 
Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
  
  
  
  
  
Schreiner. 
xU 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regierung älterer Linie 
über Verbindung der Stadt Greiz mit der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn durch 
Anlegung einer Zweigeisenbahn eine Vereinbarung stattgefunden hat, so ist von den hierzu 
ernannten Commissarien, und zwar 
Königlich Sächsischer Seits, dem Geheimen Finanzrath Carl Ludwig Schill, 
Fürstlich Reußischer Seits, dem Regierungs= und Consistorialrath Moritz Kunze, 
über die hierbei einschlagenden Verhältnisse nachstehender Vertrag, vorbehältlich der Landes- 
herrlichen Ratification, abgeschlossen worden: 
1866. 8
	        
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