— 44 —
Art. 11. Die Postregalverhältnisse der beiden contrahirenden Staaten und die auf den
bestehenden Postverträgen beruhenden Verhältnisse zwischen der Königlich Sächsischen und der
Fürstlich Thurn= und Taxis'schen Postverwaltung erleiden durch den Bau der Greiz-Brunner
Eisenbahn im Allgemeinen keine Aenderung. Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet
sich, der Eisenbahngesellschaft bezüglich der in ihrem Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke die-
selben Verbindlichkeiten der Postanstalt gegenüber aufzulegen, welche ihr unter Punkt 2— 10
der Beilage A zu den Concessionsbedingungen der Königlich Sächsischen Regierung über die
in Sachsen gelegene Bahnstrecke auferlegt werden.
Ueber die Besorgung der Posttransporte auf der gedachten Eisenbahn wird zwischen den
beiderseitigen Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Verträge und der Concessions-
bedingungen ein besonderes Uebereinkommen getroffen werden.
Art. 12. Bezüglich der Verhältnisse zur Militärverwaltung haben sich die beiden con-
trahirenden Regierungen dahin geeinigt, daß die Bestimmungen in der Beilage B zu den
Concessionsbedingungen der Königlich Sächsischen Regierung in gleicher Weise in die Con-
cessionsbedingungen der Fürstlich Reußischen Regierung aufgenommen werden und dieselben
für die ganze Greiz-Brunner Bahn dergestalt in Kraft treten sollen, daß die Militärtrans-
porte der beiden Staaten auf der ganzen Bahn gleich behandelt werden.
Im Uebrigen sind die beiderseitigen Regierungen darüber einverstanden, daß einer jeden
auf der in Rede stehenden Eisenbahn durch das Gebiet des anderen Theiles zu bewirkenden
Truppensendung eine Anzeige und Vernehmung mit der betheiligten Regierung binnen ange-
messener Frist vorhergehen müsse.
Art. 13. Der Ban der Bahn soll durchgängig nach den für die Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnen gegebenen Bestimmungen und Normativen ausgeführt werden.
Art. 14. Die Königlich Sächsische Regierung wird nach vorgängiger Prüfung der tech-
nischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojects (Art. 3) das Exprepriations-
gesetz vom 3. Juli 1835 sammt den zu dessen Ausführung erlassenen Verordnungen für die
Sächsische Strecke der Greiz-Brunner Eisenbahn mittelst besonderer Verordnung in Wirksam-
keit setzen.
Die Eisenbahngesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des
Grund und Bodens, sowie auf die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhält-
nisse dieselben Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahngesellschaften im König-
reiche Sachsen.
Art. 15. Die Fürstlich Reußische Regierung überläßt der Königlich Sächsischen Re-
gierung die Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampf-
wagen, und verzichtet auf eigene Veranstaltung solcher Prüfungen.