Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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„/& 28. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Plauen: 
vom 29. Januar 1866. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 15, Absatz 
2 und § 30, Absatz 2 und 3 der Statuten des Vorschußvereins zu Plauen enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten, jedoch was die Bestimmung im letzten Absatz von 6 17 anlangt, mit 
der Abänderung, daß dafür zu setzen ist: 
„Die dem Vereine zuerkannten Eide werden von dem Vorsitzenden des Vorstands 
und dem Cassirer im Namen des Vereins geleistet" 
dergestalt bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
v 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 29. Januar 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Plauen. 
2C. *b“ 
15. Die Namen des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, des Secretärs, des Cassirers, Legitimation. 
der übrigen Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen 
eintretende Wechsel, sind durch den Vorsitzenden im Localblatte öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
ꝛc. 2c. 
6 30. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-Vorrechte und 
oder andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, Privilegien 
des Vereins. 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermäch- 
1866. 10
	        
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