Die Kanzlerschaft des Herrn Michaelis
als entschieden angenommen wurde, gleichzeitig zu einer
verfassungsrechtlichen Frage zu machen: Die Parteien
wünschten bei der bevorstehenden Ernennung des neuen
Reichskanzlers vor der Kaiserlichen Entscheidung mitsprechen
zu dürfen, und zwar in Form einer Verhandlung
mit dem neuen Reichskanzler über eine ‚‚vertrauensvolle
Verständigung über die äußere und innere Politik des
Reiches bis zum Kriegsende“. Dieser Wunsch war in
die Form einer Bitte an den Kaiser gekleidet und trug
so dem verfassungsmäßigen Rechte des Kaisers zur Ernennung
des Reichskanzlers Rechnung. Auch sachlich
war gegen den Wunsch, daß der neue Reichskanzler vor
seiner endgültigen Ernennung mit den Parteien des Reichstags
Fühlung nehmen möchte, nichts einzuwenden. Jeder,
der in voller Kenntnis der Verhältnisse sich vor den
Entschluß gestellt sah, die Leitung der Reichsgeschäfte
zu übernehmen, mußte ohnedies aus sich heraus das
Bedürfnis fühlen, vor seiner eigenen Entschließung über
die Annahme des Kanzlerpostens sich darüber zu vergewissern,
ob er mit dem Reichstag werde zusammenarbeiten
können oder nicht. Immerhin wurde, wenn der
Kaiser dem Wunsche der Führer der Mehrheitsparteien
des Reichstags entsprechend die als neuen Reichskanzler
in Aussicht genommene Persönlichkeit beauftragte, sich vor
ihrer endgültigen Ernennung ‚‚mit dem Reichstag zu besprechen“,
ein Vorgang geschaffen, der angesichts der großen
Rolle, die Tradition und Übung im Verfassungsleben aller
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