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theils seinen Besitzungen zugestandenen Rechte, um Feststellung seiner staatsrechtlichen
Verhaͤltnisse, fuͤr sich und seine graͤfliche Familie, angesucht hat, Wir, nach Vernchmung
seiner Wuͤnsche und gepflogenen Verhandlungen mit dem bevollmaͤchtigten Abgeordneten
desselben, auch Anhdrung Unseres Geheimen-Raths, in Erwägung der
dabei eingetretenen besonderen Rücksichten, beschlossen haben und vrrordnen, daß nachfolgende
Bestimmungen den bleibenden Rechtszustand des Grafsen bilden sollen:
I. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des
gräflichen Hauses.
H. 1.
Das gräfliche Haus Rechberg behält die Ebenbürtigkeit, wie es solche bisber
hergebracht hat, und wird dem hohen Adel beigezählt.
Der Graf hat, gleich den Standesherren, die Huldigung persönlich, oder durch einen
ebenbürtigen Bevollmächtigten, dahin zu leisten:
daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetär
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem
König und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souverain, verpflichtet
ist.
F. 2.
Die Mitglieder des gráflichen Hauses behalten die Titel, die sie seither geführt
baben, jedoch mit Weglassung aller auf die vormaligen Reichs-Verhältnisse sich beziehenden
Beisätze und Würden.
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschaften.
Der Erstgeborne, welcher in dem Besite derselben sich befindet, oder jedes in
seine Rechte eintretende Familienglied, nennt sich, zur Unterscheidung von den Nachgebornen,
in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverain, oder
an die Königlichen Behörden gerichtet werden:
„Graf und Herr“