Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

154

theils  seinen  Besitzungen  zugestandenen  Rechte,  um  Feststellung  seiner  staatsrechtlichen
Verhaͤltnisse,  fuͤr  sich  und  seine  graͤfliche  Familie,  angesucht  hat,  Wir,  nach  Vernchmung
  seiner  Wuͤnsche  und  gepflogenen  Verhandlungen  mit  dem  bevollmaͤchtigten  Abgeordneten
  desselben,  auch  Anhdrung  Unseres  Geheimen-Raths,  in  Erwägung  der
dabei  eingetretenen  besonderen  Rücksichten,  beschlossen  haben  und  vrrordnen,  daß  nachfolgende
  Bestimmungen  den  bleibenden  Rechtszustand  des  Grafsen  bilden  sollen:

I.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
gräflichen  Hauses.
H.  1.

Das  gräfliche  Haus  Rechberg  behält  die  Ebenbürtigkeit,  wie  es  solche  bisber
hergebracht  hat,  und  wird  dem  hohen  Adel  beigezählt.

Der  Graf  hat,  gleich  den  Standesherren,  die  Huldigung  persönlich,  oder  durch  einen
  ebenbürtigen  Bevollmächtigten,  dahin  zu  leisten:

daß  er  dem  König  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königlichen  Souverainetär
untergebenen  Besitzungen  treu  und  gehorsam  seyn,  und  alles  das  abwenden
und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan  dem
König  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  allergnädigsten  Souverain,  verpflichtet
  ist.

F.  2.

Die  Mitglieder  des  gráflichen  Hauses  behalten  die  Titel,  die  sie  seither  geführt
baben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  die  vormaligen  Reichs-Verhältnisse  sich  beziehenden
  Beisätze  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschaften.


Der  Erstgeborne,  welcher  in  dem  Besite  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in
seine  Rechte  eintretende  Familienglied,  nennt  sich,  zur  Unterscheidung  von  den  Nachgebornen,
  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,  die  nicht  an  den  Souverain,  oder
an  die  Königlichen  Behörden  gerichtet  werden:

„Graf  und  Herr“