Volltext : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

280  Anlage  24.

entzündliche  Gegenstände  aufbewahrt  werden,  ist  unter  nachstehenden  Bedingungen  gestat—
tet  (§  39  und  40).

8§  39.  In  massiven  Gebäuden  ist  die  Errichtung  von  Backöfen  unter  der  Bedingung
zu  gestatten,  daß  ·

1)  das  Dach  mit  einem  feuersicheren  Material  eingedeckt  ist,

2)  das  Vorgelege  des  Ofens  nebst  dem  Schornsteine  feuersicher  angelegt  wird,

3)  das  Mauerwerk  des  Backofens  mit  den  Umfassungsmauern  des  Backraumes  nicht
7  unmittelbarer  Verbindung  steht,  sondern  zwischen  beiden  ein  Raum  von  3  Zoll
rei  bleibt,

4)  der  Fußboden  des  Backraumes  mindestens  bis  auf  4  Fuß  Entfernung  von  dem
Ofen  mit  einem  Pflaster  versehen  wird,

5)  zwischen  der  Decke  des  Backofens  und  der  mit  Rohrputz  zu  bekleidenden  Decke  des
Backraumes  ein  Luftraum  von  mindesten  4  Fuß  verbleibt,

6)  im  Falle  dieser  Luftraum  wegen  geringer  Höhe  des  Backraumes  nicht  inne  zu  halten
  ist,  entweder  der  Backofen  selbst  in  6  zölliger  Entfernung  von  seiner  Decke  mit
einem  festen  Schutzgewölbe  versehen  oder  der  ganze  Backraum  überwölbt  wird,

7)  das  Holzwerk  der  zum  Backraum  führenden  Thüren  von  der  Fenerungsthür  des
Ofens  wenigstens  4  Fuß  entfernt  ist.

§  40.  Unter  den,  im  vorstehenden  Paragraph  sub  1—7  bezeichneten  Bedingungen
ist  die  Anlage  von  Backöfen  auch  in  Fachwerksgebäuden  zu  gestatten,  wenn  außerdem
nicht  blos  das  Vorgelege  des  Ofens  nebst  dem  Schornstein  feuersicher  aufgeführt,  sondern
auch  der  Vorplatz  der  Heuerung  und  der  ganze  Raum,  in  welchem  sich  der  Ofen  befindet,
mit  massiven  Wänden  eingeschlossen  ist.  ·

-  6.  Feldziegeleien.

8  41.  Feldziegeleien,  d.  h.  Zegclein,  welche  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch
angelegt  werden,  und  sogenannte  Feld-  oder  Erdbrände  (ohne  Aufmauerung  eines  förmlichen
  Ziegelofens)  sollen  in  der  Regel  mindestens  400  Fu
Wegen  entfernt  bleiben.

Den  Wegen  können  sie  näher  treten,  wenn  das  Feuer  durch  eine  genügende  Schirmmauer
  gedeckt  wird,  auch  dürfen  sie  bis  auf  100  Fuß  von  Gebäuden  errichtet  werden,  wenn
der  Abbrand  nur  mit  Steinkohlen  stattfindet.

7.  Abtritte.

§  42.  Abtritte  dürfen  nicht  frei  und  in  der  unmittelbaren  Nähe  der  Straßen,  und
überhaupt  nicht  in  einer  Lage  angebracht  werden,  wodurch  das  Anstandsgefühl  der  Vorübergehenden
  verletzt  wird;  auch  müssen  sie  stets  mit  Kothgruben  versehen  werden.

von  Gebänden  und  öffentlichen

8.  Rauchkammern.

§  43.  Rauchkammern  müssen  mit  massiven  Umfassungswänden,  mit  eisernen  oder
mit  Blech  bekleideten  Thüren  versehen,  die  Decken  geputzt,  die  Fußböden  gepflastert  und
zollhoch  mit  Sand  überschüttet  werden.

Die  zu=  und  abführenden  Rauchröhren  dürfen  nur  eine  Weite  von  3  Zoll  erhalten.

9.  Rauchfanghölzer.
§  44.  Rauchfanghölzer  sollen  in  senkrechter  Richtung,  3  Fuß  über  dem  Herde  und
zur  Seite  1  Fuß  über  denselben  vortretend,  angebracht,  und  wenn  sie  über  12  Fuß  frei

iegen,  mit  massiven  Pfeilern  unterstützt  oder  an  die  Decken  angebolzt  werden.

10.  Räucherstangen.
§.45.  Räucherstangen  müssen  von  Eisen  und  mindestens  12  Fuß  vom  Herde  entfernt
  sein.  Hölzerne  Räucherstangen  sind  fernerhin  nicht  zu  dulden.

11.  Vorgelege  und  Kaminee.

8  46.  Vorgelege,  Kamine  und  Kesselfeuerungen  dürfen  weder  durch  Balken,  noch
durch  anderes  Holzwerk  unterstützt  werden,  sondern  müssen  entweder  auf  massivem,  senkrecht
darunter  befindlichem  Mauerwerk  oder  auf  massiven  Wölbungen  oder  auf  Auskragungen
ruhen,  welche  aus  unverbrennlichen  Stoffen  bestehen.

8  47.  Vorgelege  müssen  so  geräumig  sein,  daß  die  Asche  bequem  aus  den  Oefen
entfernt  werden  kann;  ihr  Fußboden  ist  mit  Steinen  oder  Metall  zu  belegen;  die  Thüren
in  Entsernungen  von  1  Fuß  und  darunter  von  den  eizöffnungen,  sind  aus  Eisenblech,
bei  weiterer  Entfernung  bis  l  2  Fuß  inwendig  mit  Eisenblech  zu  bekleiden.

"  1  48.  Vorgelege  zum  Kochen  oder  dergleichen  Kamine,  sowie  Heizöffnungen  müssen
mindestens  2  Fuß  von  hölzernen  Treppen  entfernt  bleiben,  alte  Herde  und  Heizöffnungen
ein,  nach  allen  Seiten  hin  um  1  Fuß  vortretendes  Vorpflaster  oder  Vorblech  erhalten.