Anlage 24. 281
12. Dielung.
§ 49. Die Wohn= und Schlafstuben müssen gedielt, oder mit einem Ziegel= oder
Fließen-Pflaster oder mit Lehmestrich versehen werden.
13. Brunnen-Anlagen.
8§50. Offene Brunnen müssen mit einer mindestens 3 Fuß hohen Umwährung ver-
sehen werden.
§ 51. Binnen einer Frist von zehn Jahren müssen vorhandene Anlagen der in den
88 35—50 bezeichneten Art überall die darin vorgeschriebene Einrichtung erhalten.
§. 52. Die einen Bau leitenden Meister oder Werkführer sind verpflichtet, alle zur
gesetzlichen Ausführung des Baues erforderlichen Anordnungen zu treffen, für die genügende
und sichere Fundamentirung der Gebäude zu sorgen, haltbare und dauerhafte Baustoffe
zu verwenden, die Mauern und Wände in der lach Maaßgabe ihrer Höhe, Bestimmung
und Einrichtung erforderlichen Stärke auszuführen, auf den sesten Verband des Mauerwerks
und des Holzwerkes solgfältig zu achten, bei Wohnungsräumen auf die für die Gesund-
heit nothwendigen Höhe von mindestens 7½ Fuß, auf das erforderliche Licht und Luftzug
Bedacht zu nehmen, den Thüren, Fenstern, Treppen, Hausfluren und Durchfahrten, die
den besondern örtlichen Verhältnissen und der Bestimmung des Gebänudes entsprechende
Höhe und Breite zu geben, auch hierbei die im Falle eines Brandes nöthige Zugänglich-
keit der Höfe und Wohnungsräume gehörig zu berücksichtigen.
Anmerkung. Dieser F ist nur in der Liegnitzer Regierungs-Verordnung enthalten.
Vierter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendung der Verordnung auf vorhandene Baulichkeiten.
§ 53. Sollten die Verhältnisse einzelner Ortschaften, z. B. solcher, welche sich in ihrer
Bauart den Städten nähern, oder die im Zusammenhange mit größeren Städten oder
in der Nähe von Festungen liegen 2c., ergänzende Bestimmungen zu dieser Bauordnung
bedingen, so sind solche von den Ortspolizei-Behörden zusammgufiellen und der Regie-
rung zur Genehmigung einzureichen.
Wenn bei Bauten für militairische Zwecke die örtlichen Verhältnisse oder besondere
Umstände Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften nothwendig machen sollten,
bleibte Regierung in jedem einzelnen Falle vorbehalten, über die Zulässigkeit derselben
zu befinden. «
Strafbestimmungen.
8 54. Ueberall, wo die allgemeinen Strafgesetze keine anderen Strafbestimmungen
enthalten, sollen Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowohl gegen den Bau—
herrn wie gegen denjenigen, welcher die Ausführung des Baues leitet oder geleitet, oder
auf seine Kohnung übernommen hat, mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder mit
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. "
Außerdem hat die Polhheibehotde jedes in der Ausführung begriffene vorschriftswid-
rige, ohne oder gegen die ertheilte Genehmigung begonnene Bau-Unternehmen sofort zu
untersagen sowie, wenn das ungesetzliche Bau-Unternehmen bereits vollendet ist, die Um-
änderung desselben in einen vorschriftsmaßigen Zustand anzuordnen. "
Den desfallsigen Verfügungen der Polizeibehörde ist bei Vermeidung der gesetzlichen
Zwangsmittel Folge zu leisten.
Kiegn. R. v. 1. Nov. 1862, A. Stck. 46, Beil. Bresl. R. v. 13. Okt. 1862, A. S.
315. Opp. R. v. 25. Okt. 1862, A. S. 216.
* i
s
Anlage 25.
Bau-Gerüste. -
a) Bei allen Neu- und Reparaturbauten müssen die mit der Bauausführung be—
auftragten Bau- und Werkmeister die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit nicht
durch das Herabfallen der Materialien, durch den Einsturz der Gerüste
oder sonst Jemand beschädigt wird. " · ·
b)DahersollendieselbendasdazubestinnnteMaterIalvoyder-Verwendung-
zu den Rüstungen gehörig prüfen, namentlich die Spieß= oder Rüstbäume,
Pohl, Polizeigesetze 2c. 4. Aufl. 186