Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

1867  Vermittlungsversuche.  149

und  deshalb  ablehnen.  Eine  Übereinstimmung  beider  Parteien
ist  dann  nur  scheinbar,  aber  nicht  wirklich  vorhanden.

An  Versuchen,  zwischen  den  streitenden  Parteien  zu
vermitteln,  fehlte  es  nicht.  Der  nationalliberale  Bennigsen
vereinigte  sich  mit  dem  altliberalen  Vincke-Olbendorf  zu  dem
Antrage,  für  die  Zeit  nach  1871  sei  die  auf  Grundlage
dieser  Verfassung  gesetzlich  bestehende  Heeresorganisation  der
weitern  Vereinbarung  des  Militärbudgets  zu  Grunde  zu
legen.  Danach  wäre  der  künftigen  Einwirkung  des  Reichstags
auf  den  Militäretat  der  Weg  zur  Specialkritik  der  einzelnen
Posten  eröffnet  geblieben,  nur  hätte  er  die  Friedenspräsenz
und  die  Gesammtkosten  nicht  maaßlos  bis  zum  Umsturz  des
ganzen  bisherigen  Systems  herabsetzen  dürfen.  Principiell
traten  dann  Georg  Vincke  und  Gneist  übereinstimmend  der
übermäßigen  Ausdehnung  des  Budgetrechts  entgegen.  Vincke
erklärte,  die  Bedeutung  des  Budgetrechts  liege  nicht  in  der
beliebigen  Bewilligung  oder  Streichung  bestehender  Einrichtungen,
  sondern  in  der  Genehmigung  neuer  Einnahmen
und  Ausgaben;  bei  der  vorliegenden  Frage  werde  der  Kriegsminister
  bald  genug  durch  neue  Forderungen  dem  Hause
Gelegenheit  geben,  Einfluß  auf  den  Haushalt  der  Armee  zu
üben.  Die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  wurde  durch  Miquel's
Behauptung,  daß  sie  eine  absolutistische  sei,  nicht  widerlegt,
sondern  durch  seine  Mittheilungen  aus  den  frühern  Erfahrungen
in  Nassau  und  Hannover  lediglich  bestätigt.  In  einer  ebenso
wuchtigen  wie  glänzenden  Rede  wies  dann  Gneist  die  steten
Berufungen  der  Linken  auf  das  angeblich  unbeschränkte
Budgetrecht  des  englischen  Unterhauses  zurück.  Freilich  sei
es  weder  durch  den  König  noch  durch  das  Oberhaus  beschränkt,
um  so  mehr  aber  beschränkt  durch  Gesetze.  Vier  Fünftel