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8 Ellen im Lichten, in der ganzen Höhe des Fabrikgebäudes nicht zu Aufstellung oder Be—
festigung der erschütternden Maschinen benutzt werden. Der hiernach frei zu haltende Theil des
Gebäudes ist vielmehr durch Einziehung einer massiven oder ausgemauerten Fachwerksscheidung
abzusondern, desgleichen dürfen an dieser Scheidung Maschinerieen der gedachten Art nicht be—
festigt werden.
# 34. Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude sind, insoweit deren Dachflächen
in gleicher Flucht mit einander liegen, wenigstens 6 Zoll hoch und, je nachdem die Brand-
mauer eine eigene oder gemeinschaftliche ist, in 6= oder resp. 1 2zolliger Stärke über die Dach—
flächen und den Dachforst zu führen und mit feuer= und wetterbeständigem Materiale ohne
Holzunterlage abzudecken.
6 35. Werden Gebäude dismembrirt, so sind längs der neuentstehenden Grenze alle
diejenigen Schutzbrandmauern herzustellen, welche nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften
über den massiven Schutz der Gebäude verschiedener Besitzungen erforderlich sind.
36. Seiten= oder Hintergebäude, welche zu einem feuergefährlichen Betriebe oder zur
Verarbeitung oder Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe dienen, sind von den zugehörigen
Haupt= oder Vordergebäuden durch Brandmauern in der § 34 vorgeschriebenen Weise abzu-
trennen.
Desgleichen sind Gebäude von mehr als 80 Ellen Länge und zu demselben feuergefähr-
lichen Zwecke dienend, in sich ebenfalls durch Brandmauern in Abtheilungen von höchstens
50 Ellen Länge zu theilen.
Nicht zu vermeidende Communicationsöffnungen in den Brandmauern sind mit Thüren
von Eisen, oder mit hölzernen, auf beiden Seiten und den Kanten mit starkem Eisenblech be-
schlagenen Thüren zu verwahren.
Offene oder äußere Verbindungsgänge zwischen den oberen Stockwerken der Vordere-,
Seiten= und Hintergebäude sind nur auf massiven Unterbauten oder Stützen von feuersicherem
Materiale, als: Stein, Ziegel oder Eisen, herzustellen.
& -37. Wände, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen , welche Werkstätten zu
starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie Räume zum Trocknen durch Feuerbetrieb leicht brennbarer,
oder zum Destilliren oder Sieden leicht entzündlicher, oder explodirender Stoffe umschließen,
sind massiv, von Bruchsteinen in wenigstens 1 8zolliger, von bearbeiteten Steinen (Grund-
stücken) in wenigstens 1 Ozolliger, und von gebrannten Ziegeln in wenigstens 1 2zolliger
Stärke (d. i. bei gewöhnlichem Ziegelmaß 1 Stein stark) ohne Einbindung oder Einlegung
von Holz herzustellen. Desgleichen sind Scheidungen, an welche offene Herde zu freiem
Feuer zu stehen kommen, in der Ausdehnung der Herde und seitwärts 1 Elle darüber hinaus
in der ganzen Stockwerkshöhe, und solche, an welche geschlossene Feuerungen, sowohl in
Ofen- als in Herdform, wie Kochkamine, Koch-, Back- und Bratmaschinen, stoßen, in der
1869. 12
Erhöhung der
Brandmauern
über die in
gleicher Flucht
liegenden
Dachflächen.
Dismem-
brationen von
Gebäuden.
Trennung
feuergefähr-
licher Gebäude
durch Brand-
mauern.
Umschließ-
ungswände der
Feuerwerk-
stätten und
Feuerungs-
brandmauern.