— 71 —
aus dem natürlichen Erdboden gebildet werden, entweder aus Stein, Fließen, Metall oder
aus einem anderen feuersicheren Materiale bestehen, oder mit solchem Materiale feuersicher
verwahrt werden.
Dasselbe gilt von den Fußböden:
a) unter den Küchenherden und den sonstigen diesen ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie
an deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens einer Elle:
b) vor den Kaminfeuerungen in der Länge des Kamins und in der die Diele vor Ent-
zündung durch herausfallende Funken rc. ausreichend schützenden Breite;
)unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung in der Breite des
Ofens und in der gegen herausfallende Funken rc. schützenden Größe.
46. Zu überwölben sind
a) die Räume, in welchen brennbare Stoffe gesotten, destillirt, gedarrt oder gesengt,
ferner, in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt, oder durch directen Fenerbetrieb ge-
trocknet werden, sowie Räume, welche sonst zu einem derartigen feuergefährlichen Betriebe
dienen, einschließlich derjenigen Behältnisse, welche damit in offener Verbindung stehen, ferner
alle Heizräume (Heizküchen) zu starken gewerblichen Feuerungen, durch welche die Feuer
abzüge oder Rauchrohre geführt sind, sowie die Einfeuerungsräume vor den Backöfen;
h) diejenigen Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe, oder starke Gase erzeugt wer-
den, wenn sich darüber nicht die freie Balkenlage befindet;
4) Stallungen in Scheunen oder in Gebänden, welche zugleich zu Aufbewahrung größerer
Quantitäten von Stroh oder dürrem Futter dienen. Dergleichen Ställe dürfen auch in ihren
Umfassungen keine Communicationsöffnungen nach den unmittelbar daneben oder darüber
liegenden Vorrathsräumen der nurgedachten Art erhalten, oder es sind diese im unvermeid-
lichen Falle mit feuersicherem Verschlusse zu verwahren.
Ausnahmen von der Wölbung der Stallungen sub c kann die Ortsbaupolizeibehörde in
den Fällen, wo je nach der Lage und sonstigen Einrichtung der Gebäude wegen der Feuersicher
heit kein Bedenken vorliegt, unter der Bedingung gestatten, daß die Stallungen Kalk= oder
Lehmdecken (am vorzüglichsten gestreckte Windelböden) erhalten.
& 47. Mit Kalk oder Lehmoecken zu versehen sind:
a) die Räume zum Trocknen brennbarer Stoffe vermittelst künstlicher Wärme (Feuer-
betrieb);
b) die zu Wohnungen und deren Zugängen bestimmten und alle sonst mit Feuerungen
versehenen, oder zu Einfenerungen dienenden Räume, welche nicht mehr als 5 Ellen Höhe im
Lichten haben.
Bei den Decken der Räume a und b müssen die Holzflächen vollständig mit über-
zogen sein;
Gewölbte
Decken.
Ungewölbte
Decken.