Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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aus dem natürlichen Erdboden gebildet werden, entweder aus Stein, Fließen, Metall oder 
aus einem anderen feuersicheren Materiale bestehen, oder mit solchem Materiale feuersicher 
verwahrt werden. 
Dasselbe gilt von den Fußböden: 
a) unter den Küchenherden und den sonstigen diesen ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie 
an deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens einer Elle: 
b) vor den Kaminfeuerungen in der Länge des Kamins und in der die Diele vor Ent- 
zündung durch herausfallende Funken rc. ausreichend schützenden Breite; 
)unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung in der Breite des 
Ofens und in der gegen herausfallende Funken rc. schützenden Größe. 
46. Zu überwölben sind 
a) die Räume, in welchen brennbare Stoffe gesotten, destillirt, gedarrt oder gesengt, 
ferner, in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt, oder durch directen Fenerbetrieb ge- 
trocknet werden, sowie Räume, welche sonst zu einem derartigen feuergefährlichen Betriebe 
dienen, einschließlich derjenigen Behältnisse, welche damit in offener Verbindung stehen, ferner 
alle Heizräume (Heizküchen) zu starken gewerblichen Feuerungen, durch welche die Feuer 
abzüge oder Rauchrohre geführt sind, sowie die Einfeuerungsräume vor den Backöfen; 
h) diejenigen Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe, oder starke Gase erzeugt wer- 
den, wenn sich darüber nicht die freie Balkenlage befindet; 
4) Stallungen in Scheunen oder in Gebänden, welche zugleich zu Aufbewahrung größerer 
Quantitäten von Stroh oder dürrem Futter dienen. Dergleichen Ställe dürfen auch in ihren 
Umfassungen keine Communicationsöffnungen nach den unmittelbar daneben oder darüber 
liegenden Vorrathsräumen der nurgedachten Art erhalten, oder es sind diese im unvermeid- 
lichen Falle mit feuersicherem Verschlusse zu verwahren. 
Ausnahmen von der Wölbung der Stallungen sub c kann die Ortsbaupolizeibehörde in 
den Fällen, wo je nach der Lage und sonstigen Einrichtung der Gebäude wegen der Feuersicher 
heit kein Bedenken vorliegt, unter der Bedingung gestatten, daß die Stallungen Kalk= oder 
Lehmdecken (am vorzüglichsten gestreckte Windelböden) erhalten. 
& 47. Mit Kalk oder Lehmoecken zu versehen sind: 
a) die Räume zum Trocknen brennbarer Stoffe vermittelst künstlicher Wärme (Feuer- 
betrieb); 
b) die zu Wohnungen und deren Zugängen bestimmten und alle sonst mit Feuerungen 
versehenen, oder zu Einfenerungen dienenden Räume, welche nicht mehr als 5 Ellen Höhe im 
Lichten haben. 
Bei den Decken der Räume a und b müssen die Holzflächen vollständig mit über- 
zogen sein; 
Gewölbte 
Decken. 
Ungewölbte 
Decken.
	        
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