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Abschnitt IV.
Von den Vorrichtungen und Sicherheitsmaßregeln beim Bauen.
Bau- 6 16. Bei jeder Bauausführung sind diejenigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche
vorrichtungen, zum Schutze der Bauarbeiter, der Nachbargebäude und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs
nöthig sind.
Um hierzu, sowie zu Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von Baumaterial, Bau-
schutt oder ausgegrabenem Boden, zur Anlegung von Kalkgruben und dergleichen, öffentlichen
Grundraum der Plätze, Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist die Erlaubniß der be-
treffenden Behörde erforderlich.
Sicherheits- § 17. Die Baunnternehmer sowohl, als auch die Bauführer sind verpflichtet, bei Dach-
maßregeln. umdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten die gegen das Herabfallen von Stei-
nen und anderen Baumaterialien nöthigen Schutzvorrichtungen anzubringen, auch die Bauplätze
mit offenem Grunde, Baugruben und dergleichen an den Gassen, Straßen und öffentlichen
Plätzen gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit durch Laternenlicht und sonst ge-
nügend zu erleuchten.
Herabschaffen §#18. Das Herabwerfen des Bauschuttes auf öffentliche Plätze und Wege ist nicht er-
Baufhutzes laubt, vbielmehr ist dergleichen Schutt auf eine Art herabzuschaffen, wodurch der öffentliche
Verkehr nicht gefährdet und das Publicum nicht belästigt wird.
Verhütung von 19. Bei Ausführung von Bauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende die Letz-
sbelen l teren, soweit erforderlich, gehörig abzusteifen und überhaupt so zu bauen, daß dem Nachbar
auf keine Weise ein irgend vermeidlicher Schaden zugefügt wird.
Abschnitt V.
Von der Festigkeit und Construction der Gebäude und deren einzelnen
Theile.
Festigkeit der § 20. Jeder Bau muß seinem Zwecke entsprechend fest und feuersicher hergestellt
Bauten im All-
gemeinen. werden.
(Verantwort- & 21. Für die taugliche Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen und bei
ichkeit fur die
Tauglichkeitder den Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien sind die Baugewerken, welche den Bau
Bau- führen, verantwortlich.
materialien.
Ban mit * 22. Die Umfassungen der Gebäude mit Einschluß der Dach-, Giebel-, Rück= und
massiven
Umsassungen Versenkungswände, sowie der Simse sind, wenn der Bau nicht in den in §# 23 und 24
angegebenen Entfernungen von anderen fremden Gebäuden steht, durchgängig massiv, von