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#58. Die Rauchableitungsrohre müssen aus Eisenblech, Gußeisen oder gebranntem Thon Rauch-
bestehen. Von Ziegeln oder Kacheln zusammengesetzte Rauchcanäle sind nur in oder auf ableitungen.
Mauerung, oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Métallene Rauchableitungen müssen
8 Zoll von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 18 Zoll von allem freien
Holzwerke, thönerne Rauchrohre oder Rauchcanäle von Ziegeln oder Kacheln aber beziehendlich
6 und 12 Zoll entfernt bleiben und stets in sichtbarer Weise und so angelegt werden, daß
deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Diese Ableitungen müssen in der Regel in
einen Schornstein ausmünden und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Baupolizei-
behörde in einzelnen statthaften Fällen nicht unmittelbar ins Freie geführt werden.
Thonröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren Unter-
lagen ruhen und gleich den Rauchcanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden befinden, da
nöthig, durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise gegen das Zerspringen gesichert
werden.
;59. Die Einfenerungsöffnungen aller Oefen und Heizapparate müssen mit eisernen Verschluß der
Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und der Fußboden netu
des die Feuerung umgebenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen Erdboden, oder aus öffnungen.
vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mit eisernen Aschekästen versehen werden, welche
die Oeffnung des Aschenfalls gehörig verschließen.
Der Abstand des Aschekastens von einem nur feuersicher verwahrten Fußboden des Aschen-
fallraums (vergl. § 42 und § 57) hat sich jederzeit nach der Stärke der Feuerung zu richten
und ist hiernach von dem Sachverständigen zu bestimmen.
Abschnitt VI.
Von den Abtritten, Senkgruben, Aschenbehältern und der Ableitung
des Abfall= und Tagewassers.
l60. Die Abtritte sind nicht nach der öffentlichen Straße zu anzubringen und haben, Abtritte.
wo nicht Latrinen mit Fässern angewendet werden, Gruben von ausreichender Tiefe zu er-
halten.
661. Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen ins Freie dürfen nur dann an Dachrinnen
gebracht werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Plätze und Wege, sowie die und Aetal
nachbarliche Grenze nicht trifft.
§62. In jedem Gehöfte ist für eine zweckmäßige Ableitung der sich ansammelnden Ableitung un-
Gruben-, Plansch= und Tagewässer Vorkehrung zu treffen. Euenr u
§ 63. Jedes mit Feuerungen versehene Gebäude oder Gehöfte hat zur Aufbewahrung Aschenbehäl-
der Asche an einem dazu geeigneten Orte ein feuersicheres bedecktes Behältniß zu erhalten, ter.
oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen.
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