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Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die gegenwärtige Verordnung bezieht sich auf die verschiedenen Bedürfnisse, welche dem
Königlich Sächsischen Militär, beziehendlich den Norddeutschen Bundes-, sowie den mit ihnen
alliirten und im Militär-Conventionsverbande stehenden Truppen neben den geordneten Geld-,
Bekleidungs- und sonstigen reglementsmäßigen Gebührnissen, im Friedenszustande zu gewähren
sind, und enthält die näheren Bestimmungen sowohl über die Gegenstände dieser Bedürfnisse,
als über die Art und Weise, wie selbige dem Militär verschafft werden sollen.
82.
Diese sämmtlichen Bedürfnisse werden, soviel möglich, unmittelbar durch die Militär—
verwaltungsbehörden besorgt werden; dafern dieß aber, nach Beschaffenheit derselben und den
eintretenden Umständen, nicht für angemessen erkannt werden sollte, wird die Leistung der
Communen, nach den in gegenwärtiger Verordnung bestimmten Verpflichtungen derselben, in
Anspruch genommen werden. ·
83.
In letzterem Falle sind sämmtliche Orte des Landes, ohne Unterschied, zu den Leistungen
für das Militär verpflichtet, und geben für die Mitleidenheit der einzelnen Ortschaften und
der innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen Besitzungen und Grundstücke die Steuer-
einheiten den Maßstab, wie sie aus den vorhandenen Local-Grundsteuercatastern sich ergeben.
84.
Die Vertheilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der Spannungen und der
Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürfnisse für das Militär (der
Einquartierung) bei Märschen, Cantonnements und Commandos auf die einzelnen Ortschaften
und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen beitragspflichtigen Besitzungen
und Grundstücke erfolgt durch Zusammenschlagung mehrerer Steuereinheiten zu Militärleist—
ungseinheiten.
85.
Jede Militärleistungseinheit faßt 500 Steuereinheiten in sich.
86.
Hiernach sind von den Obrigkeiten aus den vorhandenen Grundsteuercatastern besondere
Militärleistungscataster für jeden Ort zu halten, welche, nach erfolgter Prüfung durch das